Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Beschwerdeverfahrens bei Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Zeugnisses vor Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Lässt der Antragsteller es zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen, obwohl der durchzusetzende Anspruch - hier: Erteilung eines Zeugnisses - bereits geraume Zeit zuvor erfüllt wurde, so hat er die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen, wenn der Beschluss auf die Beschwerde des Schuldners hin aufgehoben wird.
Normenkette
ZPO §§ 888, 891, 91
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.04.2017; Aktenzeichen 3 Ca 2587/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 aufgehoben.
Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
I. Der Beklagte verpflichtete sich durch Vergleich vom 28.09.2016 in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 3 Ca 2587/16 u. a. dazu, der Klägerin ein Zeugnis bestimmten Inhalts zu erteilen. Nachdem der Beklagte bis dahin seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 14.03.2017, beim Arbeitsgericht Köln eingegangen am 16.03.2017, den Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses.
Das Arbeitsgericht leitete den Zwangsgeldantrag am 31.03.2017 an die Beklagtenvertreterin weiter, verbunden mit der Empfehlung, dass der Beklagte der Verpflichtung aus dem Vergleich binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens nachkommen und die Erledigung dem Gericht anzeigen solle.
Daraufhin erteilte der Beklagte das von ihm geschuldete Arbeitszeugnis. Das Zeugnis wurde der Klägerin persönlich per Einschreiben/Rückschein am 06.04.2017 zugestellt, wie die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt hat (vgl. Bl. 81 d. A.).
Am 21.04.2017 erließ das Arbeitsgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erfüllung den streitgegenständlichen Zwangsgeldbeschluss.
II. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2017 ist begründet.
Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.04.2017 hätte - objektiv betrachtet - nicht ergehen dürfen; denn zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses war der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses entsprechend Ziffer 6 des Vergleiches vom 28.09.2016 bereits erfüllt. Die Klägerin ist dem entsprechenden Beschwerdevorbringen des Beklagten nicht entgegengetreten. Das erteilte Zeugnis (vgl. Bl. 79 d. A.) entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des Vergleichs.
Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens erster wie zweiter Instanz fallen gemäß §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last. Von einer Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO war abzusehen. Zwar hat es auch der Beklagte versäumt, das Arbeitsgericht rechtzeitig darüber zu informieren, dass er den Zeugnisanspruch der Klägerin am 06.04.2017 erfüllt hatte, zumal das Arbeitsgericht in seinem Schreiben vom 28.03.2017 ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, die Erledigung dem Gericht anzuzeigen. Der Beklagte durfte aber darauf vertrauen, dass die Klägerin, die das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieb, die Erfüllung ihres Anspruchs dem Gericht redlicher Weise rechtzeitig anzeigen und es nicht zum Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses kommen lassen würde.
Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, jegliche Kostenlast aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren zu vermeiden, wenn sie das auf ihren Zwangsgeldantrag hin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren rechtzeitig vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses für erledigt erklärt hätte.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Fundstellen
Haufe-Index 11219573 |
RVGreport 2018, 40 |