Verfahrensgang
ArbG Bonn (Aktenzeichen 2 BV 87/97) |
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin, gewerbliche Arbeitnehmerin in einem in NRW gelegenen Textilreinigungsbetrieb, erstrebt mit dem vorliegendem Verfahren die Feststellung, daß auf ihr Arbeitsverhältnis die nicht allgemeinverbindlichen und nicht arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträge des Textilreinigungsgewerbes, deren räumlicher Geltungsbereich sich auf NRW erstreckt, kraft Tarifbindung anzuwenden sind. Die Tarifverträge wurden auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen von der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, deren Mitglied die Antragstellerin ist. Auf Arbeitgeberseite wurden die Tarifverträge abgeschlossen von der „Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungs-Verband (DTV)” (im folgenden: Arbeitsgemeinschaft, DTV). Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Unterorganisation des DTV zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Tarifvertragsgesetzes – also zur Führung von Tarif Verhandlungen und zum Abschluß von Tarifverträgen (§ 21.1 i.V.m. § 2.2 der Satzung, Bl. 117 ff.). Die Arbeitgeberin der Antragstellerin, eine KG, die bundesweit zahlreiche Textilreinigungsbetriebe, u. a. den Beschäftigungsbetrieb der Antragstellerin, unterhält und die ihren Sitz in Baden-Württemberg hat, ist weder Mitglied der tarifvertragsabschließenden Arbeitsgemeinschaft noch Mitglied in dessen Mutterverband, dem DTV. Dafür ist sie Mitglied eines Regionalverbandes – nämlich des Fachverbandes Textilpflege Südwest e.V. (FATEX), der seinerseits als Mitglied dem DTV als Dachverband beigetreten ist. Nach Ansicht der Antragstellerin hat die Arbeitgeberin damit die Tarifverträge, die der Dachverband DTV durch seine Arbeitsgemeinschaft abschließen läßt, gegen sich gelten zu lassen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) jedenfalls für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei dem Beteiligten zu 5) (Regional verband FATEX) der Geltung der Tarifverträge unterliegt, welche von den Beteiligten zu 3) (Arbeitsgemeinschaft) und 4) (Dachverband DTV) mit der Beteiligten zu 6) (Gewerkschaft Textil-Bekleidung) oder anderen tariffähigen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen werden.
Die beteiligte Gewerkschaft hat keinen Antrag gestellt, die übrigen Beteiligten (Arbeitgeberin, Arbeitsgemeinschaft, Dachverband DTV und Regionalverband FATEX) haben Zurückweisung beantragt und darauf verwiesen, daß die beteiligte Arbeitgeberin keinem für NRW gebildeten Regionalverband beigetreten ist, während ein Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft TATEX einer schriftlichen Erklärung bedürfe, die sie nie abgegeben habe.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die beteiligte Arbeitnehmerin (Antragstellerin) ihr Verfahrensziel mit Rechtsausführungen weiter und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) jedenfalls für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei dem Beteiligten zu 5) (Regionalverband FATEX) der Geltung der Tarifverträge unterliegt, welche von den Beteiligten zu 3) (Arbeitsgemeinschaft) oder 4) (Dachverband DTV) mit der Beteiligten zu 6) (Gewerkschaft Textil-Bekleidung) oder anderen tariffähigen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen werden, sofern der Geltungsbereich dieser Tarifverträge ihr Arbeitsverhältnis erfaßt.
Die beteiligte Gewerkschaft hat erklärt, sich nicht äußern zu wollen. Die übrigen Beteiligten beantragen Zurückweisung der Beschwerde und begründen dies mit Rechtsausführungen. Die beteiligte Arbeitgeberin habe durch ihre Mitgliedschaft im Regionalverband FATEX keine Mitgliedschaft im Dachverband DTV und schon gar nicht eine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft TATEX erreichen, sondern lediglich das Fachwissen des Regionalverbandes nutzen wollen. I.ü. sei die Arbeitgeberin nur mit ihren in Baden-Württemberg gelegenen Filialen Mitglied im Regional verband, da nur die dort entstehenden Lohnsummen die Grundlage für die Berechnung ihrer Mitgliedsbeiträge bildeten. Aber selbst eine vermittelte Mitgliedschaft im Dachverband DTV führe wegen der Ausgliederung der Arbeitsgemeinschaft TATEX, bei der nur Mitglied werde, der ihr ausdrücklich beitrete, zu keiner Tarifbindung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und insbesondere auf die Satzungen des Dachverband DTV (Bl. 117 ff.) und des Regionalverbandes FATEX Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Er ist nicht begründet:
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der beteiligten Arbeitgeberin wird nicht von den Tarifverträgen des Textilreinigungsgewerbes beherrscht. Da diese weder allgemeinverbindlich (§ 5 TVG) noch arbeitsvertraglich vereinbart sind, können die Rechtsnormen der Tarifverträge nur...