Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 8 Ca 464/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.01.1997 – 8 Ca 464/96 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die vom Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 09.01.1997, zugestellt am 03.02.1997, eingelegte Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht innerhalb der am 03.03.1997 abgelaufenen Berufungsfrist erfolgt ist (§ 519 b ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist war abzulehnen. Der Antrag ist zwar zulässig; er ist form- und fristgerecht gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat nicht dargetan, daß er ohne ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war. Zur Vermeidung einer Fristversäumnis hat der Prozeßbevollmächtigte alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen. Jedes Verschulden gilt als ursächlich, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre, wobei auch leichtes Verschulden ausreicht.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sich der Kläger auf ein Versehen des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigten berufen und hierzu unter Vortage eines Auszugs aus dem Kurier- und Botenausgangsbuch, einer eidesstattlichen Versicherung der Frau Sch und eines Auszugs aus dem Fahrplan des Kurierdienstes des Aachener Anwaltsvereins ausgeführt: In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, daß Schriftsätze, auf denen nicht ausdrücklich der Vermerk „per Kurierdienst” gesetzt sei, mit normaler Post versandt werden müßten. Entgegen dieser Anweisung sei die Berufungseinlegungsschrift vom 19.02.1997 am 20.02.1997 in das Fach des Kurierdienstes des Aachener Anwaltsvereins beim Amtsgericht Düren gegeben worden. Dieser fahre das LAG Köln dienstags und donnerstags an, so daß der Berufungseinlegungsschriftsatz am 20.02.1997 oder spätestens am 25.02.1997 und damit fristgerecht beim LAG hätte eingehen können. Der verspätete Eingang am 06.03.1997 sei offensichtlich darauf zurückzuführen, daß von irgendeiner dritten Person nach Abgabe des Schriftsatzes beim Kurierdienst der handschriftliche Vermerk „OLG” auf den Schriftsatz gesetzt worden sei. Der Schriftsatz sei infolge dessen zunächst irrtümlich an das OLG Köln übermittelt worden und von dort später an das LAG Köln.
Dieser Geschehensablauf räumt indessen ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers an der Fristversäumung nicht aus.
Festzustellen ist zunächst, daß die Behauptung, der Berufungsschriftsatz sei bereits am 20.02.1997 in das Fach des Kurierdienstes gelegt worden, erheblichen Zweifeln unterliegt, da der Schriftsatz erst am 06.03.1997 beim LAG Köln eingegangen ist. Für den verspäteten Eingang des Schriftsatzes ist der darauf angebrachte Vermerk „OLG” nicht ursächlich, da dieser Vermerk ausweislich der dienstlichen Äußerung des beim LAG Köln insoweit zuständigen Regierungsangestellten K von diesem erst nach Eingang des Schriftsatzes beim LAG angebracht worden ist. Andere Ursachen für den verspäteten Eingang sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Letztlich mag jedoch dahinstehen, ob die Behauptung, der Schriftsatz sei bereits am 20.02.1997 beim Kurierdienst abgegeben worden ist, hinreichend glaubhaft gemacht ist, da auch dann ein für die Fristversäumnis ursächliches Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt ist. Aus den Darlegungen im Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich nicht, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen getroffen haben. Sie haben zwar vorgetragen, in der Kanzlei bestehe die Anweisung, Schriftsätze, auf denen nicht ausdrücklich der Vermerk „per Kurierdienst” gesetzt sei, mit normaler Post zu versenden. Diese Anweisung erfüllt jedoch noch die Voraussetzungen, die an die Sicherung der Fristwahrung zu stellen sind. Dazu gehört nicht nur die Führung eines Fristenkalenders, in dem sich die Rechtsmittelfristen deutlich von anderen Fristen abheben, sondern auch eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die sichergestellt wird, daß der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragen qualifizierten Kraft kontrolliert und Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gemäß Anweisung (Einreichung bei Gericht, Aufgabe zur Post) gelöscht werden.
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, daß eine entsprechende Ausgangskontrolle durch eine qualifizierte Kraft bestanden hat. Hätte sie bestanden, so wäre bereits am Abend des 20.02.1997 durch Prüfung des Fristenkalenders, insbesondere auch des Postausgangsbuchs festgestellt worden, daß...