Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 19.07.1996; Aktenzeichen 16 BV Ga 26/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.07.1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 16 BV Ga 26/96 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Antragsgegnerin ist die … AG. Sie ist seit Anfang 1996 in vier Sparten gegliedert: Brief, Fracht, Postfilialen und Internationale Post. Zur Sparte Postfilialen zählt die Niederlassung Postfilialen Düren. Diese betreibt eine Personal- und Auftragskasse, die im Gebäude der Direktion Köln, Eupener Straße, untergebracht ist. Die Direktion Köln selber ist der Sparte Brief zugeordnet. An dieser Personal- und Auftragskasse konnten die Mitarbeiter der Direktion Köln, die bei der Antragsgegnerin ein Gehaltskonto unterhalten, während der Arbeitszeit Geld von diesem Konto abheben, auf das die Antragsgegnerin ihr Gehalt überweist. Mit Schreiben der Niederlassung Postfilialen Düren vom 04.07.1996 (Bl. 16) teilte diese dem Präsidenten der Direktion Köln mit, sie werde die Personal- und Auftragskasse mit Ablauf des 19.07.1996 schließen. Dies teilte der Präsident den Mitarbeitern der Direktion Köln mit Schreiben vom 08.07.1996 (Bl. 6) mit. Dies will der Antragsteller, Betriebsrat der Direktion Köln, mit vorliegendem Antrag auf Erlaß einer einstweilige Verfügung im Beschlußverfahren verhindern. Er sieht im Vorgehen der Antragsgegnerin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (Zeit, Ort und Art. der Auszahlung der Arbeitsentgelte). Zum Verfügungsgrund hat er ausgeführt: Die Rechte der Arbeitnehmer würden mit jedem Tag der Schließung endgültig vereitelt; ihnen drohe Einkommenslosigkeit für mehrere Monate.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, es zu unterlassen, die als Kassenstelle der Filialbezirksleitung Brühl geführte Personal- und Auftragskasse der Direktion Köln, Eupener Straße 80, ohne seine vorherige Beteiligung zu schließen.
Die Arbeitgeberin hat Zurückweisung beantragt und darauf hingewiesen, der Präsident der Direktion Köln habe in Fragen der Personal- und Auftragskasse weder Personal- noch Organisationshoheit. I.ü. könnten alle Arbeitnehmer bei allen Postfilialen Geld abheben; die nächste Postfiliale befinde sich einige 100 Meter weiter auf der Aachener Straße mit rund um die Uhr zugänglichem EC-Automaten. § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sei nicht einschlägig, da durch die Schließung der Personal- und Auftragskasse weder Zeit noch Art. noch Ort der Gehaltszahlung betroffen sei. Eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat über eine unbare Auszahlung der Entgelte bestehe nicht.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen. Mit vorliegender Beschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, verlangt aber nunmehr – nachdem die Schließung der Personal- und Auftragskasse durchgeführt worden ist, deren Wiedereröffnung. Er bekämpft die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses der Arbeitgeberin aufzugeben, die als Kassenstelle der Filialbezirksleitung Brühl geführte Personal- und Auftragskasse der Direktion Köln, Eupener Straße 80, wieder zu öffnen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses an.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsgrund (hierzu Hanau, Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung in der Betriebsverfassung, RdA 1995, 257 ff. unter VI. 3. ≪262 f.≫):
Als Verfügungsgrund kann keinesfalls der bloße Hinweis auf die Mitbestimmungspflichtigkeit der zu unterlassenden Maßnahme ausreichen – auch nicht darauf, daß durch ein Hauptsacheverfahren ein Mitbestimmungsrecht erst für die Zukunft gerettet werden könnte, für die Vergangenheit aber unwiederbringlich übergangen bleibt. Diese Nachteile liegen in praktisch allen Fällen vor, in denen der Arbeitgeber einseitig eine Maßnahme plant, für die der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht reklamiert. Folge wäre, daß in nahezu allen diesen Fällen ein Verfügungsgrund bejaht werden müßte. Das aber stünde im Widerspruch zu der Tatsache, daß es sich bei der begehrten Unterlassungsverfügung um eine sog. Befriedigungsverfügung handelt – eine Verfügung also, mit der der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zumindest bis auf weiteres erfüllt und nicht nur gesichert würde (Hanau a.a.O. S. 263). Unbestritten sind aber bei einer Befriedigungsverfügung strenge, gegenüber dem Üblichen gesteigerte Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Das steht einer Lösung entgegen, die praktisch zu einer jederzeitigen Bejahung des Verfügungsgrundes führt.
Umstände, die diesen gesteigerten Anforderungen an den Verfügungsgrund gerecht werden, sind dem Vortrag des Betriebsrats nicht zu entnehmen:
So ist nicht ersichtlich, daß eine vorüber...