Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme. Auszubildendenvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.

 

Normenkette

BetrVG § 78a Abs. 2, 4; Tarifvertrag Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 21.10.2004; Aktenzeichen 3 BV 105/04)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) – 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.10.2004 – 3 BV 105/04 – abgeändert:

Der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2), die Mitglied der Auszubildendenvertretung ist in dem Betrieb T.

Die Beteiligte zu 2) schloss mit der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 138 – 139 d.A.) für den Ausbildungsberuf als Fachinformatikerin mit Fachrichtung Systemintegration (FISI) ab. Nach Abschluss des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC versetzte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) mit Wirkung zum 1. März 2002 in ihren Betrieb T, Berufsbildungsstelle T. Die Beteiligte zu 2) bestand am 21. Juni 2004 die Abschlussprüfung.

Nach dem mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag Mitbestimmung TTC bildet die Beteiligte zu 1) für alle Gesellschaften des T-Konzerns Nachwuchskräfte aus. Sie hat zu diesem Zweck den Ausbildungsbetrieb T Training als Betrieb mit Sitz in B und 39 regionalen Berufsbildungsstellen, u. a. in L, gebildet. In den regionalen Berufsbildungsstellen des Ausbildungsbetriebs finden Schulungen und theoretische Unterweisungen statt. Dagegen findet die praktische Berufsausbildung, die etwa 2/3 der Ausbildungszeit beansprucht, in anderen Betrieben der Beteiligten zu 1) und/oder in Betrieben von anderen Konzerngesellschaften statt. In dem Ausbildungsbetrieb bestehen Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und Konzern-Auszubildendenvertretung (§ 1 Abs. 1). Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in dem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildendenvertreter haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen (§ 3 Abs. 1). Wahlberechtigt zu den Auszubildendenvertretungen sind alle Auszubildenden der jeweiligen Berufsbildungsstelle. Wählbar sind alle Beschäftigten des Konzerns aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit sie das 25. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben (§ 4). Bei den Berufsbildungsstellen sind zudem Betreuungsgremien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG eingerichtet, in die Mitglieder der Betriebsräte aus den Konzernunternehmen, in deren Betrieben Ausbildung stattfindet, sowie Vertreter der Auszubildendenvertretungen entsandt werden (§ 1 Abs. 2). Mit den Betreuungsgremien soll der Konzerndimensionalität der Ausbildung Rechnung getragen werden (§ 9 Abs. 1). Aufgabe der Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung (§ 9 Abs. 2).

Unter § 3 Ziff. 4 des Tarifvertrages ist Folgendes bestimmt:

Die §§ 78 und 78 a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen. Scheidet ein voll freigestelltes Mitglied der Auszubildendenvertretung wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion aus, hat der Konzern nach Beratung mit dem Konzernbetriebsrat eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Die Wünsche des ausscheidenden Mitglieds sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 (Bl. 35 d. A.) verlangte die Beteiligte zu 2) Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung. Sofern eine ausbildungsadäquate Beschäftigung weder in einem Betrieb der Beteiligten zu 1) noch in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens möglich sei, sei sie bereit, zunächst in den Betrieb V der Beteiligten zu 1) versetzt zu werden, um von dort aus in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis innerhalb oder ggf. auch außerhalb des Konzerns vermittelt zu werden. Dies lehnte die Beteiligte zu 1), der das Schreiben am 8. Juni 2004 zugegangen ist, ab und bot der Beteiligten zu 2) ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis in ihrem Betrieb V an, in den alle Arbeitnehmer aus den Betrieben der D versetzt werden, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, mit dem Ziel, ihnen kurzfristig befristete Einsätze und langfristig einen Dauerarbeits...

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