Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe; Erwerbstätigenfreibetrag

 

Leitsatz (amtlich)

Entstehen der bedürftigen Partei derzeit Mehraufwendungen, die durch die Erwerbstätigkeit bedingt sind, nicht in nennenswertem Umfang (hier: Mutterschutzfrist im Anschluss an eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit). ist als Erwerbstätigenfreibetrag nicht die von der Rechtsprechung z.T. angenommene übliche Pauschale (25 % des allg. Unterhaltsfreibetrages) anzusetzen, sondern je nach den Umständen ein geringerer oder gar kein Betrag.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1; BSHG § 76 Abs. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen 13 Ca 3639/98)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI513630

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