Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von offensichtlich unbegründeten Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.07.2014; Aktenzeichen 12 Ca 3106/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2014- 12 Ca 3106/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die nach § 104 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht erlassen. Der Beschluss vom 12. Juli 2014 ist zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangen.
1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (vgl. nur LAG Köln 19. September 2013 - 11 Ta 223/13 - [...]).
2. Danach war der Kostenfestsetzungsbeschluss wie beantragt zu erlassen, weil die Einwendungen der Klägerin schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos sind.
Ihr zunächst erhobener Einwand, sie sei von Herrn Rechtsanwalt W und nicht von Herrn J K vertreten worden, ist durch die vorgelegte Vollmacht, deren Echtheit von ihr nicht in Abrede gestellt worden ist, widerlegt.
Ihr Einwand, sie habe alle Forderungen von Herrn J K beglichen, ist derart unkonkret, dass er sich ebenfalls als haltlos erweist. Es fehlt jegliche Angabe, wann sie wie welche Forderung in welcher Höhe bezahlt haben will. Hinzu kommt, dass dieser Vortrag in Widerspruch zu ihrer Behauptung steht, sie sei nur von Herrn W K vertreten worden und habe mit ihm die Frage und die Begleichung des Honorars geregelt. Mögliche Zahlungen der Klägerin an Herrn W K wären im Übrigen nicht geeignet, die Honorarforderung von Herrn J K zu erfüllen.
Fundstellen