Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei Parallelverfahren. Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Keine Reduzierung des Gegenstandswerts wegen separat betriebener sog. Parallelverfahren (Anschluss an LAG Köln v. 16.04.2012 - 7 Ta 67/12 -; v. 20.11.2013 - 3 Ta 308/13 -; v. 19.02.2014 - 13 Ta 362/13 -)
Normenkette
BetrVG § 100; RVG § 23i Abs. 2; BetrVG § 99; RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 14 BV 104/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2013 - 14 BV 104/13 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 10.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten stritten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung von vier Leiharbeitnehmern als Paketsortierer in der Abteilung H s und über die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung dieser Mitarbeiter.
Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei je Mitarbeiter nur ein Viertel des Regelstreitwerts zugrunde zu legen, da die personellen Einzelmaßnahmen ebenso wie das zeitlich früher anhängig gemachte Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln - 1 BV 350/12 - auf einer einheitlichen Stellenausschreibung beruhten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die einen Gegenstandswert von 10.500,00 € für angemessen halten. Sie sind der Ansicht, dass für die erste personelle Maßnahme der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG hinsichtlich der begehrten Zustimmungsersetzung und weitere 50 % vom Hilfswert für den Antrag der Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme anzusetzen sei. Für die weiteren drei Leiharbeitnehmer sei jeweils ein Viertel des Ausgangswertes zugrunde zu legen. Ein weiterer Abschlag im Hinblick auf das Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln - 1 BV 350/12 - sei nicht gerechtfertigt, da es sich um ein eigenständiges Verfahren gehandelt habe. Im Übrigen bestreiten sie das Vorliegen einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung, die Grundlage beider Beschlussverfahren gewesen sei.
Die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) verteidigen die angefochtene Entscheidung, insbesondere unter Hinweis auf den sog. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Nach Ziffer 13.7 des Streitwertkatalogs seien ab dem zweiten bis zum zwanzigsten parallel gelagerten Fall 25 % des Ausgangswertes anzusetzen, unabhängig davon, ob der Streit in einem oder in verschiedenen Beschlussverfahren geführt wurde.
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert war für die Anträge auf Zustimmungsersetzung und die Anträge nach § 100 BetrVG bezüglich der vier Leiharbeitnehmer auf insgesamt 10.500,00 € festzusetzen.
1. Die Bemessung des Gegenstandswertes bei Beteiligungsrechten nach den §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG a.F. mit dem Hilfswert von 4.000,00 € zu bemessen und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2000,00 €. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen umstritten, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Sind hingegen gleichgelagerte Maßnahmen streitig, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen. Für die Höhe des Wertabschlags kommt es nach der Systematik des Streitwertrechts in erster Linie auf die Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit für die beteiligten Streitparteien, insbesondere für den Antragsteller an. Andere Kriterien, wie etwa die rechtliche Schwierigkeit des Falles, der mit seiner Bearbeitung verbundene Arbeitsaufwand sowie die Anzahl gleichgelagerter personeller Einzelmaßnahmen können demgegenüber nur ergänzend im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden (LAG Köln, Beschl. v. 27.09.2012 - 11 Ta 252/11 - m.w.N.).
2. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerte, aber prozessual separat betriebene sog. Parallelverfahren sind auch dann, wenn es sich um nicht-vermögensrechtliche Streitgegenstände handelt, grundsätzlich nicht mit einem einheitlichen Gesamtstreitwert für alle Beschlussverfahren, sondern mit einem je eigenen Streitwert zu bewerten (LAG Köln, Beschl. v. 16.04.2012 -7 Ta 67/12 -). Die Empfehlung des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Reduzierung des Gegenstandswerts in parallel gelagerten, prozessual getrennt geführten...