Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Auszubildender-Ausbildungsbetrieb
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Auszubildender von einem reinen Ausbildungsbetrieb in einen anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung versetzt und verrichtet er zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten, so steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Auszubildende nicht Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist und von diesem Betriebsrat nicht vertreten wird.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 02.11.2006; Aktenzeichen 3 BV 152/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.11.2006 – 3 BV 152/06 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat, Betrieb I, vor jeder Einstellung in den Betrieb I gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, insbesondere über die Person des Auszubildenden, den vorgesehenen Einsatz- und Ausbildungsbereich und über den vorgesehenen Ausbilder oder Ausbildungsverantwortlichen zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes I (Antragsteller) ein Mitbestimmungsrecht beim vorübergehenden Einsatz von Auszubildenden der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) im Betrieb I (I) hat.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit Sitz in B. Sie hat zum 1. Dezember 2001 das T) als einen betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Ausbildungsbetrieb gegründet. Der Betrieb T führt die gesamte Aus- und Weiterbildung innerhalb des T durch. Dem Hauptstandort in B sind 39 über das Bundesgebiet verteilte unselbständige Außenstellen (Berufsbildungsstellen) als Betriebsteile zugeordnet. Im Betrieb T sind etwa 1300 Stammarbeitnehmer und rund 12000 Auszubildende beschäftigt.
Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung im T haben die Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di am 26. November 2001 den Tarifvertrag Mitbestimmung T „TV 122”) geschlossen. Nach dessen § 1 Abs. 1 stellt das TTC „einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und einer Konzern-Auszubildendenvertretung dar”. Nach § 2 Abs. 1 TV 122 gelten für den Betriebsrat weitgehend die Bestimmungen des BetrVG; er vertritt die Arbeiter, Angestellten und Beamten und arbeitet mit der Auszubildendenvertretungen zusammen. Für die Auszubildendenvertretungen gelten nach § 3 Abs. 1 TV 122 die Bestimmungen des BetrVG über Jugend- und Auszubildendenvertretungen, soweit tariflich nichts anderes geregelt ist. Nach § 3 Abs. 2 TV 122 erhalten die Auszubildendenvertretungen die Rechte eines Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Nach § 3 Abs. 3 TV 122 werden sie bei der Einstellung der Auszubildenden entsprechend § 99 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG beteiligt. Nach § 3 Abs. 5 TV 122 erhalten sie bei Kündigungen von Auszubildenden die Rechte eines Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Nach § 9 TV 122 werden bei den Berufsbildungsbildungsstellen Betreuungsgremien angesiedelt, in die jeder Betrieb, in dem Ausbildung durchgeführt wird, ein Betriebsratsmitglied und die zuständige Auszubildendenvertretung zwei Auszubildendenvertreter entsendet. Aufgabe dieser Betreuungsgremien ist die Erörterung von Ausbildungsproblemen aus konzerndimensionaler Sicht.
Die Auszubildenden absolvieren im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung 3- bis 6-monatige Einsätze in anderen Betrieben der Arbeitgeberin und in Betrieben der Konzerntöchter, so auch im betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Betrieb I der Arbeitgeberin, um Berufserfahrung in Bereichen des T zu erlangen.
Die Arbeitgeberin beteiligt bei der Einstellung von Auszubildenden und bei der Ausbildungsplanung die Auszubildendenvertretung der Berufsbildungsstelle des Betriebes T, der der Auszubildende zugewiesen ist. Den Betriebsrat des Betriebes T beteiligt sie nicht. Vor den Betriebseinsätzen in anderen Betrieben der Arbeitgeberin oder Betrieben anderer Konzerngesellschaften erfolgt weder eine Beteiligung der Auszubildendenvertretung noch des Betriebsrats des Betriebes T. Den Betriebsrat des jeweiligen Einsatzbetriebes, hier Betriebsrat I, unterrichtet sie über die Person des Auszubildenden, den Einsatzort und die Dauer des Einsatzes.
Nach § 25 Abs. 2 Manteltarifvertrag für die Auszubildenden der D vom 18. August 2005 (MTV Azb) wird bei volljährigen Auszubildenden Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit und der Pausen betrieblich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat des jeweiligen Einsatzbetriebes entsprechend § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geregelt. Nach § 25 Abs. 5 MTV Azb können durch Betriebsvereinbarung des Einsatzbetriebe...