Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrat bei der Festsetzung von Entgeltsystemen (TÜV Rheinland)
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber entscheidt bei Sozialleistungen mitbestimmungsfrei über den finanziellen Dotierungsrahmen; der Betriebsrat entscheidet dann über die Verteilungsgrundsätze mit. Bei dem eigentlichen Arbeitsentgelt hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht i.d.S., daß das Entgeltsystem in seinen Einzelheiten festgelegt und die Vergütung – nach mitbestimmungsfreier Festsetzung des Dotierungsrahmens durch den Arbeitgeber – in ihren Bezugsgrößen und Endbeträgen festgesetzt wird.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 26.08.1997; Aktenzeichen 12 BV 237/96) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird – unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen – der am 26.08.1997 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 12 BV 237/96 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 13.11.1996 – „Betriebsvereinbarung Vergütung 1996 – I” – bezüglich der Ziffer 2.1 Satz 1, der Ziffer 2.2 mit Ausnahme der Regelung über Funktionszulagen, der Ziffer 2.3, soweit dort auf Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 mit Ausnahme der Funktionszulage Bezug genommen wird, sowie der Ziffern 5.3 bis 5.4.4 nebst Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung Vergütung 1996 – I unwirksam ist.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle.
Antragsgegner ist die Arbeitgeberin. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Tochterunternehmen des TÜV Rheinland e.V., welches im Jahre 1992 gegründet wurde. Mit Wirkung vom 01.01.1993 übernahm die Arbeitgeberin mehrere Betriebsteile und Institute vom TÜV Rheinland e.V., darunter auch den Bereich Energietechnik und Umweltschutz. Sie beschäftigt zur Zeit etwa 400 Arbeitnehmer, von denen etwa 320 Mitarbeiter vor der Übernahme beim TÜV Rheinland e.V. beschäftigt waren. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden. Auf die vom TÜV Rheinland e.V. übernommenen Arbeitnehmer wandte die Arbeitgeberin zunächst unverändert die beim TÜV Rheinland e.V. geltenden Betriebsvereinbarungen an.
Das bisherige Gehalts- und Altersversorgungssystem, das sich aus diesen Betriebsvereinbarungen ergibt, sieht im wesentlichen wie folgt aus:
Zunächst ist bestimmt, daß die Gehaltsbemessung in Anlehnung an die Landesbesoldungsordnung für das Land Nordrhein Westfalen (LBO NRW) erfolgt. Unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit werden die Arbeitnehmer unter Verwendung von Funktionskatalogen in die Gehaltsgruppen A 3 bis A 16 eingestuft. Das Gehalt setzt sich aus einem Grundgehalt, dem Ortszuschlag, einer Stellenzulage sowie einer eventuellen Funktionszulage zusammen. Diese Entgeltbestandteile fließen in die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung ein. Zudem ist für pflichtversicherte Mitarbeiter als nicht ruhegehaltsfähiger Gehaltsbestandteil vorgesehen, daß sie die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung erhalten. Beschäftigte, die zugunsten einer befreienden Lebensversicherung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, erhalten einen dem gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag entsprechenden Prämienzuschuß zu ihrer Lebensversicherung. Ferner ist in Anlehnung an die LBO NRW ein Dienstalterstufensystem vorgesehen, wonach die Höhe des Gehaltes vom Lebensalter und der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit abhängig ist. Den in die Gehaltsgruppen A 3 bis A 14 eingestuften Mitarbeitern wird zudem eine zweimalige Regelbeförderung in die nächst höhere Gehaltsgruppe zugesagt, solange sich die Grundfunktion nicht ändert und bestimmte Wartezeiten erfüllt sind. Arbeitnehmer, die am 20. November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten für das jeweilige Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 125 % eines Monatsgehaltes. Ferner ist ein Urlaubsgeld von 48,– DM monatlich vereinbart, welches sich um 19,– DM pro Monat für den nicht berufs- oder erwerbstätigen Ehegatten, für das erste ortszuschlagsberechtigte Kind um 25,– DM sowie für weitere Kinder um je 29,– DM monatlich erhöht. Für die vor dem 01.2.1986 in die Dienste des TÜV Rheinland e.V. eingetretenen Arbeitnehmer besteht ein Betriebsrentenanspruch mit dem Ziel einer Gesamtversorgung unter Berücksichtigung der geleisteten Dienstzeiten. Mitarbeiter, die nach dem 01.02.1986 eingetreten sind, haben Anspruch auf Zahlung eines von der Gehaltsgruppe abhängigen Versorgungsprozentsatzes der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, der mit der Anzahl der anrechnungsfähigen Beschäftigungsjahre multipliziert wird. Der Versorgungsprozentsatz beträgt in den Gehaltsgruppen A 7 bis A 11 0,4 %, in den Gehaltsstufen A 12 bis A 14 0,5 %, in der Gehaltsgruppe A 15 0,6 % und in der Stufe A...