Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Streitwertfestsetzung. Nichtberücksichtigung einer Freistellungsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Freistellungsregelung wirkt nicht streitwerterhöhend, da sie Teil der Beilegung des Bestandsschutzstreits ist und nicht der Bereinigung einer weiteren, davon unabhängigen Auseinandersetzung der Parteien dient.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.02.2012; Aktenzeichen 2 Ca 9584/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2012 - 2 Ca 9584/11 - dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich auf 34.125,-- € festgesetzt wird.

 

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführer die Freistellungsregelung in Ziffer 3. des Vergleichs vom 02.02.2012 streitwerterhöhend berücksichtigt wissen wollen. Dieses Begehren lässt sich nicht allein mit der von ihnen vorgetragenen Üblichkeit bei vielen Arbeitsgerichten rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Gründen - auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - ausführlich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z.B: LAG Köln, Beschl. v. 03.03.2009 - 4 Ta 467/08-; Beschl. v. 24.06.2010 - 5 Ta 175/10 -; Beschl. v. 28.02.2011 - 10 Ta 22/11-) eine wertmäßige Berücksichtigung der Freistellungsregelung abgelehnt. Sie war Teil der Beilegung des Bestandsschutzstreits und diente nicht der Bereinigung einer weiteren, davon unabhängigen Auseinandersetzung der Parteien.

2. Die Beschwerde ist hingegen begründet, soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung eines Mehrwerts für die Ziffer 4. Vergleichs vom 02.02.2012 richtet, wobei unter Zugrundelegung des Vergleichsinhalts ein Wert von 10.000,-- € anzusetzen ist. In der Beschwerdeinstanz vermochten die Beschwerdeführer unter Vorlage der e-mail vom 19.01.2012 plausibel darzulegen, dass zwischen den Parteien unabhängig vom Bestandsschutz Streit über die Durchführung einer Outplacement-Maßnahme bestand. Diese Differenzen wurden durch die genannte Regelung des Vergleichs beigelegt. Ihr kommt ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, der über die vergleichsweise Erledigung des Kündigungsrechtsstreits hinausgeht.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3495883

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