Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der Kfz-Steuer, der Kontoführungsgebühren, der Kosten eines Mobilfunkgeräts und von Stromkosten bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kfz-Steuer ist im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur dann Einkommens mindert den Ansatz zu bringen, wenn die betreffende Partei auf das Kfz zwecks Ausübung des Berufes, für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder aus sonstigen zwingenden Gründen angewiesen wäre.
2. Kontoführungsgebühren und die Kosten eines Mobilfunkgeräts gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die durch die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgedeckt sind.
3. Stromkosten gehören ebenfalls grundsätzlich zur allgemeinen Lebenshaltung. Jedoch sind die durch einen Durchlauferhitzer zusätzlich entstehenden Stromkosten in Anlehnung an § 20 Abs. 2, 22 Abs. 7 SGB II mit 2,3 % des Regelsatzes in Ansatz zu bringen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB II § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 04.09.2017; Aktenzeichen 2 Ca 1344/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2017 - 2 Ca 1344/17 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Steffens-Wächter mit Wirkung ab dem 22.02.2017 und mit der Maßgabe bewilligt, dass er monatliche Raten in Höhe von 181,00 EUR zu zahlen hat.
Die Gebühr KV 8614 GKG wird nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.) Die Rechtsverfolgung des Klägers hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Davon ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs auszugehen. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin erscheint im Hinblick auf den nicht ganz einfachen Fall erforderlich (§ 122 Abs. 2 ZPO).
2. Der Kläger ist auch bedürftig iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da er die Kosten seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung nur in Raten aufbringen kann. Zwar führen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu der von ihm für richtig erachteten Ratenhöhe. Die gemäß § 115 Abs. 2 ZPO anzuordnenden Raten sind jedoch nicht so hoch, dass Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO versagt werden müsste.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kfz-Steuer, die Kontoführungsgebühren und die Kosten seines Mobilfunkgerätes nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen.
aa) Die Kfz-Steuer wäre nur dann einkommensmindernd in Ansatz zu bringen, wenn der Kläger auf das Kfz zwecks Ausübung seines Berufes, für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder aus sonstigen zwingenden Gründen zur oder aus sonstigen dringenden Gründen angewiesen wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01. Juli 2008 - 9 WF 465/08 -, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. November 2008 - 9 WF 333/08 -, Rn. 6, juris). Das ist hier nicht der Fall. Im täglichen Arbeitseinsatz benötigt der Kläger kein eigenes Fahrzeug. Der Kläger kann auch die Fahrten von seinem Wohnort in B zu seiner Arbeitsstätte in K aufgrund des dichten Streckennetzes der REVG ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln, etwa mit der Buslinie 922, durchführen.
bb) Kontoführungsgebühren gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO abgedeckt werden. Sie können nicht zusätzlich abgesetzt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. November 2007 - 9 WF 301/07 -, Rn. 7, juris)
cc) Dasselbe gilt für die Kosten seines Mobilfunkgeräts. Auch sie sind pauschaliert im persönlichen Freibetrag enthalten und können daher nicht als zusätzliche Abzugsposten berücksichtigt werden (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 12 Ta 11/16 -, Rn. 22, juris). Ihre Berücksichtigung kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Handy für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 03. Januar 2013 - 1 Ta 323/12 -, Rn. 9, juris). Das ist hier nicht der Fall. Die Kammer kann zwar den Vortrag des Klägers als wahr unterstellen, dass der Kläger sein Handy im Außen- und Bereitschaftsdienst benötigt. Sie kann jedoch nicht davon ausgehen, dass er dadurch höhere Kosten hat. Jedenfalls sind solche Kosten nicht nachgewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger das Handy vornehmlich privat nutzt und es sich zu diesem Zweck angeschafft hat. Denn es erscheint nicht plausibel, dass er sich monatliche Kosten in Höhe von 59,00 EUR auflädt, um für die Beklagte erreichbar zu sein. Zudem: Durch Anrufe seitens der Beklagten entstehen ihm von vorneherein keine höheren Kosten. Sollte er eigene dienstlich veranlasste Anrufe vornehmen, hätte er deren Umfang im Einzelnen belegen und darlegen müssen, dass ...