Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Gegenvorstellung. rechtzeitige Übersendung von Unterlagen. Keine Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Aufhebung eines Beschlusses im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Anwendbarkeit der Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
1. Das Beschwerdegericht ist von Gesetzes wegen nicht gehindert, einen eigenen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen wurde, auf die Gegenvorstellung der beschwerten Partei hin aufzuheben, da eine Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst.
2. Bei der Prüfung einer Gegenvorstellung, die auf die rechtzeitige Übermittlung von dem Gericht nicht vorliegenden Unterlagen gestützt wird, kann auf die Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden.
Normenkette
ArbGG § 11a; ZPO § 124 Nr. 2, § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 03.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 447/11) |
Tenor
wird der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückweisende Beschluss vom 31.05.2013 auf die Gegenvorstellung des Klägers aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 dahingehend abgeändert, dass es bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt, die Ratenfreiheit jedoch entfällt und der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen hat. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 04.07.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.
Mit Schreiben vom 09.10.2012 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Hierauf reagierte der Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurde der Kläger an die Erledigung des Schreibens vom 09.10.2012 erinnert und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung oder bei unrichtigen Angaben die Prozesskostenhilfe aufgehoben werde. Zur Beantwortung wurde dem Kläger eine Frist bis zum 29.11.2012 gesetzt. Hierauf reagierte der Kläger wiederum nicht.
Mit Beschluss vom 03.01.2013 hob das Arbeitsgericht die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 07.01.2013 zugestellt worden.
Hiergegen hat er mit einem am 07.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und angekündigt, dass er die erforderlichen Unterlagen kurzfristig vorlege. Dies geschah jedoch nicht.
Mit Beschluss vom 11.04.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 23.04.2013 hat die Kammer dem Kläger Gelegenheit zum abschließenden Vortrag binnen zwei Wochen gegeben und - nachdem ein Eingang nicht zu verzeichnen war - die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.05.2013 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, das Arbeitsgericht habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß § 11a ArbGG, § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren entgegen seiner Ankündigung weder die angeforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses vorgelegt habe.
Gegen diesen, dem Klägervertreter formlos übermittelten Beschluss wendet der Kläger mit einem am 20.06.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ein, bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2013 per einfacher Post Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt zu haben, die eine Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe gebieten würden. Mit Schriftsatz vom 16.08.2013 hat er die Vorgänge im Zusammenhang mit der Absendung des Schriftsatzes vom 08.05.2013 näher dargelegt und angekündigt, weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zu den Akten zu reichen. Dazu benötige er Zeit "mindestens bis zum 23.08.2013".
II. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses vom 31.05.2013.
1.) Eine Abänderung des Beschlusses vom 31.05.2013 ist nicht ausgeschlossen, da ein Beschluss über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2006 - 11 WF 561/06 -, [...]). Denn ein Beschluss ist der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn er inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthält. Zwar sind Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe versagen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, so dass sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch kein streitiges, sondern ein seinem Charakter nach der Daseinsfürsorge zugehöriges Antragsverfah...