Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. offensichtliche Unzuständigkeit. Betriebsänderung. Betriebsratswahl
Leitsatz (amtlich)
Bei instanzgerichtlicher Kritik gegenüber einer bestimmten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bis zu einer erneuten Auseinandersetzung des Bundesarbeitsgerichts mit dieser LAG-Rechtsprechung keine offensichtliche Unzuständigkeit i. S. v. § 98 ArbGG angenommen werden.
Normenkette
ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 8 BV 38/09 d) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2009 – 8 BV 38/09 d – abgeändert. Der Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf Owird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans anlässlich der Stilllegung des Betriebs der Beteiligten zu 2. in Dbestellt und die Zahl der Beisitzer je Seite wird auf zwei festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 2) beschäftigt in ihrem Betrieb in D. 28 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der dort am 27.03.2009 erstmalig gewählte Betriebsrat.
Bereits im Februar 2009 traf die Geschäftsführung die unternehmerische Entscheidung, den o.g. Betrieb zum 31.03.2009 zu schließen. Dem stimmte der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Beirat mit Beschluss vom 25.02.2009 zu. Unmittelbar anschließend begann die Beteiligte zu 2) mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses und stellte die Betriebsmittel zum Verkauf, begann mit der Suche nach Mietern für die Betriebsimmobilie, handelte mit einer Transfergesellschaft einen Transfervertrag aus und bereitete die Kündigung der Arbeitsverhältnisse für den Fall vor, dass die Arbeitnehmer mit einem Wechsel in die Transfergesellschaft nicht einverstanden sein sollten. Auf einer Betriebsversammlung am 18.03.2009 wurden die Arbeitnehmer entsprechend informiert. Am 20.3.2009 erstatte die Beteiligte zu 2) eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und stellte am 26.03.2009 sämtlichen Arbeitnehmern die Kündigungsschreiben per Boten zu.
Am 27.03.2009 wurde die Wahl des Betriebsrats durchgeführt und der Antragsteller konstituierte sich noch am selben Tag. Er forderte die Beteiligte zu ebenfalls noch am 27.03.2009 auf, mit ihm in Verhandlungen über einen Sozialplan zu treten. Dies lehnte die Beteiligte zu 2) ab. Mit der am 24.02.2009 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Antragsschrift begehrt der Antragsteller im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die Bestellung eines Vorsitzenden sowie die Festsetzung der nötigen Beisitzeranzahl für eine Einigungsstelle über den Abschluss eines Sozialplans.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.05.2009 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die begehrte Einigungsstelle sei nach Auffassung des Gerichts offensichtlich unzuständig, da eine Sozialplanpflicht aufgrund der im Zeitpunkt der Wahl des Antragstellers bereits vorliegenden und in der Folgezeit umgesetzten unternehmerischen Entscheidung nicht in Betracht komme. Die gegenteilige Argumentation der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Beschluss vom 05.03.2007 verkenne den systematischen Zusammenhang zwischen dem im vorliegenden Fall nicht mehr möglichen Interessenausgleich und dem begehrten Sozialplan.
Gegen diesen ihm am 27.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 08.06.2009 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er meint weiterhin die Einigungsstelle sei im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unzuständig, da die vom Arbeitsgericht vertretene Rechtsauffassung zur fehlenden Sozialplanpflicht jedenfalls nicht einhellig sei. Zwar entspreche sie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese werde aber in jüngerer Zeit von mehreren Instanzgerichten kritisiert.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.05.2009 – 8 BV 38/09 d – abzuändern und den Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf O. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans anlässlich der eingeleiteten Stilllegung des Betriebs der Beteiligten zu 2) in D. zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf jeweils drei festzulegen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) rügt zunächst die Unzulässigkeit der Beschwerde und meint, der Antragsteller habe sich nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Im Übrigen tritt sie der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält die Einigungsstelle im Hinblick auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung für offensichtlich unzuständig. Schließlich hält sie eine Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern nicht für erforderlich.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§...