Verfahrensgang
ArbG Aachen (Beschluss vom 19.04.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2120/99 d) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2000 – 3 Ca 2120/99 d – aufgehoben:
Das Arbeitsgericht wird verpflichtet, die vom Beklagten den Beschwerdegegnern zu erstattenden Kosten ohne Vergleichsgebühr neu festzusetzen.
Tatbestand
I. Der Kläger war Arbeitnehmer der F P. W & S G, D, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegen eine vom Insolvenzverwalter unter dem 26.04.1999 zum 31.07.1999 erklärte betriebsbedingte Kündigung erhob der von den Beschwerdegegnern vertretene Kläger unter dem 29.04.1999 Kündigungschutzklage.
Der Insolvenzverwalter, R W, A, wurde zum Gütetermin 11.06.1999 mit EB geladen; die Ladung zum Kammertermin vom 29.10.1999 erfolgte durch in der Sitzung vom 11.06.1999 verkündeten Beschluss.
Im Kammertermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor streitiger Verhandlung folgenden
Vergleich
1. Die Parteien sind sich einig, dass das Beschäftigungsverhältnis auf Grund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung seitens des beklagten Arbeitgebers vom 26.04.1999 fristgerecht zum 31.07.1999 sein Endes gefunden hat.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
3. Damit ist der Rechtsstreit 3 Ca 2120/99 d erledigt.
Auf Antrag der Beschwerdegegner setzte das Arbeitsgericht Aachen die vom Kläger diesen zu erstattenden Kosten einschließlich einer Vergleichsgebühr in Höhe von 805,00 DM unter Abzug bereits erstatteter Kosten durch Beschluss vom 17.04.2000 fest.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Das Arbeitsgericht hat die umstrittene Vergleichsgebühr zu Unrecht als Teil der vom Kläger an seine damaligen Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die am 29.10.1999 protokollierte Vereinbarung war kein Vergleich im Sinne des § 779 ZPO.
Deshalb ist auch eine Vergleichsgebühr nicht entstanden.
Die als Vergleich bezeichnete Vereinbarung enthielt nämlich materiell-rechtlich keinerlei gegenseitiges Nachgeben, denn die protokollierte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in die der Kläger am 19.10.1999 einwilligte, war das Klageziel der Beklagten, das mit dem sogenannten Vergleich inhaltlich vollständig erreicht wurde.
Dass der Beklagte darüber hinaus in Ziffer 2. des Vergleichs in die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses eingewilligt hat, steht dem nicht entgegen. Über diese Frage wurde nicht gestritten; es war – siehe die Formulierung in Ziff. 2. des Vergleichs – den Bevollmächtigten nicht einmal klar, ob der Zeugnisanspruch nicht ggf. bereits erfüllt war. Damit hat Ziff 2. des Vergleichs lediglich deklaratorische Bedeutung im Hinblick auf eine unbestritten bestehende gesetzliche Verpflichtung. Da die Beklagte somit in keiner Weise materiell-rechtlich nachgegeben hatte, liegt ein Vergleich nicht vor.
Die Vergleichsgebühr konnte auch nicht mit der Begründung festgesetzt werden, die Beklagte habe zumindest prozessual nachgegeben, weil die Vereinbarung keine Kostenregelung enthalte und somit § 98 ZPO gelte. Es tritt zwar zu, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Kostenregelung in einem gerichtlich protokollierten Vergleich die Kosten des Vergleichs und des erledigten Rechtsstreits nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz bedeutet dieses, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen müssen. Im Falle einer Entscheidung durch Urteil trägt hingegen nach § 91 ZPO die unterlegene Partei die Gerichtskosten allein.
Im Streitfall waren im Zeitpunkt der Protokollierung der Vereinbarung jedoch keine gerichtlichen Gebühren entstanden, da Gerichtsgebühren wegen der Einigung der
Parteien vor streitiger Verhandlung nicht angefallen sind (ArbGG, Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 9111). Auch erstattungspflichtige gerichtliche Auslagen sind nicht entstanden, da Zustellungen durch Zustellungsurkunden nicht bewirkt worden sind.
Im Zeitpunkt der Protokollierung der Vereinbarung stand mithin fest, dass keine der Parteien eine Gerichtskostenrechnung erhalten werde. Demgemäß kann auch nicht von einem Nachgeben – hier des Beklagten – gesprochen werden. Denn daran wäre nur zu denken, wenn er aufgrund der Vereinbarung tatsächlich Kosten zu tragen und wenn er die
Chance aufgegeben hätte, dass diese Kosten im Falle eines abweisenden Urteils dem Kläger auferlegt worden wären.
Auch ein prozessuales Nachgeben des Beklagten ist damit nicht erkennbar. Auf die Frage, ob ein solches prozessuales Nachgeben für die Annahme eines Vergleichs ausgereicht hätte, kam es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
Die vom Kläger an seine Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten sind danach neu festzusetzen, wobei die Vergleichsgebühr und die darauf entfallenden Steuern nicht in Ansatz zu bringen sind.
Dieser Beschluss ist...