Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 11 Ca 5712/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2000 – 11 Ca 5712/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger war für die Beklagte seit dem 01. August 1995 beschäftigt.

Die Parteien stritten um die Frage der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass mehrerer Kündigungen der Beklagten, die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Polier weiterzubeschäftigen, geltend gemachte Zahlungsansprüche, die Herausgabe von Gegenständen sowie mehrere Abmahnungen, die Gegenstand der Klage und klageerweiternder Schriftsätze des Klägers waren.

Die Parteien schlossen in der Sitzung vom 17.08.2000 zur Beilegung des Rechtsstreits nachfolgenden Vergleich:

„1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 14.07.2000 zum 30.09.2000 sein Ende finden wird.

2. Ein eventueller Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens wird beklagtenseits gegenüber dem Kläger nicht aufrechterhalten.

3. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß abgerechnet mit der Maßgabe, dass der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung auf eventuelle Urlaubsansprüche freigestellt ist und die monatliche Vergütung des Klägers für die Monate Juli, August und September 2000, 4.860,00 DM brutto beträgt.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, Ziff. 9 EStG in Höhe von 7.500,00 DM zu zahlen.

5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

6. Damit ist der Rechtsstreit 11 Ca 5712/00 erledigt. Mit Erfüllung des Vergleichs sind auch alle sonstigen wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.

7. Dem Kläger bleibt der Widerruf des Vergleichs vorbehalten durch schriftliche Eingabe beim Arbeitsgericht Köln bis 31.08.2000.”

Dieser Vergleich ist bestandskräftig.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Partei in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 den Streitwert nach Zeitabschnitten unter Berücksichtigung der jeweiligen Klageerweiterungen dahingehend festgesetzt, dass der Streitwert für das Verfahren bis zum 14.07.2000 auf 24.720,00 DM, für das Verfahren danach bis zum 18.07.2000 auf 35.040,00 DM sowie für das Verfahren danach und den gerichtlichen Vergleich auf 40.200,00 DM festgesetzt wurde.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägervertreter. Die Klägervertreter machen geltend, dass das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich weder die an den Kläger zu zahlende Abfindung noch das dem Kläger zu erstellende Zeugnis berücksichtigt habe. Die Abfindungssumme erhöhe den Streitwert des Vergleichs; das dem Kläger zu erstellende Zeugnis sei mit einem Monatsgehalt in Höhe von 5.160,00 DM zu berücksichtigen.

II. Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

Gegenstand der Beschwerde ist nach der Beschwerdebegründung allein die Anhebung des Streitwerts für den gerichtlichen Vergleich vom 17.08.2000 im Hinblick auf die dort erfolgten Festlegungen zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.500,00 DM (Ziffer 4 des Vergleichs) und im Hinblick auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (Ziffer 5 des Vergleichs).

Beide Regelungsinhalte des Vergleichs hat das Arbeitsgericht zutreffend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Die titulierte Abfindung des Vergleichs beruht nicht etwa auf einer eigenständigen Anspruchsgrundlage, sondern ausschließlich auf der Anwendung der Bestimmungen in §§ 9, 10 KSchG. Nach § 12 Abs. 7 S. 1 ist eine Abfindung bei der Streitwertbewertung aber selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag stellt und dabei den Abfindungsbetrag seinerseits beziffert (BAG vom 26.06.1986, NZA 1987, 139; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 12 Rz 115 m. w. N.).

Ziffer 5 des Vergleichs weist ausdrücklich auf die entsprechende Anspruchsgrundlage nach §§ 9, 10 KSchG hin, so dass auch der im Vergleich ausgewiesene Abfindungsbetrag unter Berücksichtigung der Bestimmung von § 12 Abs. 7 Satz 1 keine Hinzurechnung zum Vergleichsstreitwert zu erfahren hat.

Das Arbeitsgericht hat daher zutreffend insoweit eine Streitwerterhöhung nicht vorgenommen.

Das Arbeitsgericht hat auch den titulierten Zeugnisanspruch nach Ziffer 5 des Vergleichs nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.

Die Frage der Erteilung eines Zeugnisses war nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits. Die Frage der Erteilung des Zeugnisses geht erkennbar auf die Erörterung im Termin vom 17.08.2000 zurück und ist als Folge der in diesem Vergleich vorrangig vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2000 geregelt. Da durch den Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt wurde, ents...

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