Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH;. Abfindung. Eigenbeitrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vergleichsweise erzielte Abfindung, deren Höhe das sog. Schonvermögen i. S. v. § 88 BSHG übersteigt (hier: 20.000,00 DM brutto = 19.129,80 DM netto), kann regelmäßig in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten mit herangezogen werden. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt im Regelfall bei 10 % der Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets schematisch ein Betrag in Höhe von 10 % der Netto-Abfindung als Unkostenbeitrag festzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung, z. B. LAG Köln 10 Ta 200/95 v. 17.11.95).

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2452/00)

 

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.04.2001 wird der vom Kläger aus der von ihm erlangten Abfindung zu zahlende Beitrag zu den Prozesskosten

auf 582,00 EUR

neu festgesetzt, wobei dem Kläger nachgelassen bleibt, diesen Betrag in sechs monatlichen Raten zu je 97,00 EUR zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2002.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Der Kläger hat in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Siegburg – 1 Ca 2452/00 – vergleichsweise eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM brutto, bzw. 19.129,80 DM netto erlangt. Die Höhe dieser Abfindung überschreitet das sog. Schonvermögen im Sinne von § 88 BSHG bei weitem. Der das sog. Schonvermögen übersteigende Teil einer Abfindung kann regelmäßig in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten mit heran gezogen werden. Die Obergrenze der Zumutbarkeit liegt im Regelfall bei 10 % der Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets schematisch ein Betrag in Höhe von 10 % der vom Arbeitnehmer realisierten Nettoabfindung als Unkostenbeitrag festzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen: z. B. LAG Köln – 10 Ta 200/95 – vom 17.11.1995, AnwBl. 1997, 238; LAG Köln – 10 Ta 201/97 – vom 22.08.1997).

Nach eigenen Angaben hat der Kläger vorliegend einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 8.170,11 DM (19.129,80 DM abzüglich 10.959,69 DM) dazu verwandt, die Überziehung seines Girokontos auszugleichen, die in der Zeit nach der streitigen Kündigung durch Wegfall der laufenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Darüber hinaus hat der Kläger im Umfang von 9.165,51 DM Altschulden getilgt. Entgegen den Behauptungen des Klägers im Beschwerdeverfahren trifft es nicht zu, dass es sich auch hierbei um die Tilgung eines Kredits handelte, dessen Aufnahme im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung gestanden hätte. Vielmehr handelte es sich um die Tilgung des bereits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erwähnten Anschaffungskredits vom 15.12.1996, der zur Finanzierung von Möbeln und eines Kfz gedient hatte. Dies ergibt sich aus der in der Bescheinigung der K. K. vom 25.06.2001 angegebenen Darlehensnummer (vgl. PKH Bl. 35 und PKH Bl. 69). Durch die Tilgung dieser Altschuld hat der Kläger eine nachhaltige Verbesserung seiner laufenden Einnahmesituation für die Zeit bis Dezember 2002 bewirkt, da dadurch die monatlichen Kreditraten in Höhe von 446,00 DM in Wegfall geraten sind.

Auf der anderen Seite war der Kläger nach seinen Angaben noch im Mai 2001 weiterhin arbeitslos, ohne dass die baldige Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses absehbar gewesen wäre, das dem Kläger vergleichbare laufende Einnahmen wie in der Zeit vor der streitigen Kündigung hätte verschaffen können.

Ausweislich des Schreibens der Rechtspflegerin an den Kläger vom 12.04.2001 (Bl. 58 d. A.) hat die Staatskasse im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung für den Kläger insgesamt 2.278,39 DM an Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verauslagt. In Anbetracht der obigen Verhältnisse erscheint es angemessen, den Kläger auf der Grundlage der ihm zugeflossenen Abfindung mit ca. 50 % an diesen Kosten zu beteiligen. Dies entspricht der in diesem Beschluss (gerundet) festgesetzten Summe von 582,00 EUR. Um die laufende Liquidität des Klägers nicht zu gefährden, erscheint es ferner angemessen, dem Kläger nachzulassen, die Beitragssumme in sechs monatlichen Raten zu erbringen.

Den Kläger gänzlich von der Verpflichtung zu entbinden, aus der ihm zugeflossenen Abfindungssumme zu den Gerichtskosten beizutragen, erscheint jedoch nicht angemessen und auch durch das Kriterium der Zumutbarkeit keineswegs geboten.

Da die Beschwerde – unter Berücksichtigung auch der Ratenzahlungsanordnung – in etwa zu 50 % Erfolg hatte, erscheint es ferner angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die gerichtliche Beschwerdegebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.

Gegen diese Entscheidung ist kein wei...

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