Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung. Betriebsänderung. einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht nicht.
2. Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung gemäß § 613 a BGB anzusehenden Maßnahme fehlt es darüberhinaus regelmäßig an einem Verfügungsgrund.
Normenkette
BGB § 613a; ZPO §§ 935, 940, 945
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 4 BVGa 3/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2004 – 4 BVGa 3/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 567 ZPO statthaft und zulässig, weil das Arbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch ohne mündliche Anhörung der Beteiligten abgewiesen hat (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 4. Auflage, § 85, Rz. 47). Über die Beschwerde konnte wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch den Vorsitzenden entschieden werden (Germelmann/Matthes/Prütting a.a.O., Rz. 13).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen.
Es fehlt sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch (vgl. §§ 935, 940 ZPO).
1) Zu Gunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, dass es sich bei den nach dem Vorbringen in der Antragsschrift von der Antragsgegnerin geplanten Maßnahme um eine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG handelt. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einem Übergang des Betriebes als Ganzem auf einen anderen Erwerber nicht vom Vorliegen eines Betriebsüberganges auszugehen (BAG AP Nr. 18 zu § 111 BetrVG 1972). Für den Fall, dass im Zusammenhang mit einem Teilbetriebsübergang Teile eines Betriebes abgespalten werden und sich dadurch die Betriebsorganisation oder der Betriebszweck ändern, wird jedoch zumindest in der Kommentarliteratur zum Betriebsverfassungsgesetz die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Spaltung des Betriebes bzw. eine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 Satz 3 Nr. 3, 4 BetrVG handelt (Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG,21.Aufl., § 111 BetrVG, Rn.55). Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich vorliegend um einen solchen Fall, weil zum 01.05.2004 ein Teilbetriebsübergang der Patentabteilung der Antragsgegnerin zur Zentrale der Deutschen Telekom erfolgen soll.
Ein Verfügungsanspruch ist in Fällen der vorliegenden Art nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der 2. Kammer vertritt die 5. Kammer die Auffassung, dass grundsätzlich ein im Wege des Beschlussverfahrens oder einer einstweilige Verfügung durchsetzbarer Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Einhaltung des Interessenausgleichs nicht besteht, weil es dem Arbeitgeber gemäß § 113 BetrVG gestattet ist, von Vereinbarungen im Interessenausgleich abzuweichen und demgemäß die vom Arbeitgeber im Interessenausgleich eingegangenen Verpflichtungen nur als Naturalobligationen anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 28.08.1991 – 7 ABR 72/90 – EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 21; Beschluss des LAG Köln vom 19.06.2000 – 2 Ta 155/00). Daher steht dem Betriebsrat ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch vor Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich nicht zu, den er nicht einmal dann hätte, wenn in einem zu Stande gekommenen Interessenausgleich eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers festgeschrieben wäre (LAG Köln a.a.O.).
Dies gilt um so mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auf Grund der bevorstehenden Betriebsänderung für die davon betroffenen Arbeitnehmer, die durch § 613 a BGB umfassend geschützt sind, keine mit einer Kündigung vergleichbaren Nachteile drohen. Lediglich für die Fälle einer mit Kündigungen verbundenen Betriebsänderung wird jedoch in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht, wobei insbesondere die vor Schaffung endgültiger Tatsachen bestehende Steuerungsfunktion von Verhandlungen über einen Interessenausgleich hervorgehoben wird. Vorliegend ist ein vergleichbares Bedürfnis für eine solche Steuerungsfunktion bei der Durchführung der Betriebsänderung nicht erkennbar, denn Verhandlungen über den Ausgleich der infolge Durchführung des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer drohenden Nachteils könnten auch nach dem Betriebsübergang geführt werden, ohne dass dadurch die Verhandlungsposition des Betriebsrats wesentlich geschwächt wäre.
Abgesehen davon fehlt es aber auch an einem Verfügungsgrund. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass – wenn man einmal vom Bestehen eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats ausgehen würde – dessen Durchsetzung durch eine einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall zumindest zu eine...