Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage
Leitsatz (amtlich)
Mangels besonderer Vorschriften im GKG zum Verfahren nach § 767 und § 769 ZPO richtet sich die Wertfestsetzung nach den Vorgaben der ZPO, dort insbesondere nach § 3 ZPO. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich dann nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zugrunde zu legen.
Normenkette
GKG § 63; ZPO §§ 767, 769
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 06.10.2015; Aktenzeichen 1 Ca 191/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts Siegburg vom 6. Oktober 2015 - 1 Ca 191/15 - aufgehoben.
Der Gebührenstreitwert wird für das Verfahren beim Arbeitsgericht Siegburg - 1 Ca 191/15 - auf insgesamt 138.815,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Die Klägerin erhob am 8. Januar 2015 - im Antrag unbegrenzt - Vollstreckungsabwehrklage mit einstweiligem Vollstreckungsschutzantrag gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2014. Es verurteilte sie zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 100.000,00 Euro brutto sowie zur Zahlung von Lohn in Höhe von 15.679,17 Euro brutto an den Beklagten. Am 18. Dezember 2014 rechnete sie 35.763,48 Euro netto auf den Titel ab, zahlte diesen Betrag aus und erklärte mit anderen Gegenforderungen (bereits gezahlter Lohn für die vier Monate nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses) am 15. Dezember 2014 die Aufrechnung in Höhe von ca. 22.150,00 Euro netto. Den titulierten Lohnanspruch in Höhe von 15.679,17 Euro brutto hatte sie bereits Ende April 2014 auf das arbeitsgerichtliche Urteil gezahlt.
Am 23. Dezember 2014 beantragte der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung des LAG-Urteils.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Ansprüche seien entweder bereits erfüllt oder durch Aufrechnung erloschen. Es habe keinerlei Anlass zur Zwangsvollstreckung gegeben.
Der Beklagte hat sich gegen die Vollsteckungsabwehrklage damit verteidigt, dass eine Verrechnung oder Aufrechnung ausscheide.
Das Arbeitsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 2015 die Zwangsvollstreckung in Höhe von 107.752,25 Euro für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat der Klägerin 22 % der Kosten auferlegt. In den Gründen führte es aus, dass nicht die Gesamtforderung zwischen den Parteien streitig gewesen sei. Der Beklagte habe keine Zahlungen bestritten. Beim Tenor habe die Kammer zur besseren Verständlichkeit auf die Gesamtforderung abgestellt. Die Zwangsvollstreckung sei nur noch in Höhe von 7.926,92 Euro brutto nebst Zinsen zulässig. Der Beklagte könne für die Prozessbeschäftigung Vergütung verlangen. Insoweit gehe die Aufrechnung der Klägerin ins Leere. In Bezug auf die bereits gezahlten 15.679,17 Euro brutto sei die Vollstreckung ebenfalls nicht unzulässig. Den Urteilsstreitwert hat es auf 36.050,04 Euro festgesetzt.
Den Gebührenstreitwert hat die Vorsitzende im Nachgang für den Hauptantrag auf 36.050,04 Euro festgesetzt und für den Antrag nach § 769 ZPO in einem gesonderten Beschluss auf 7.210,00 Euro. Der Beschwerde der Klägerin hat sie nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige - insbesondere fristgemäß innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache eingelegte - und statthafte Streitwertbeschwerde - der Beschwerdewert in Höhe von200,00 Euro ist bei der vorliegenden Streitwertdifferenz auch bei einer Kostenquote von 22 % überschritten (Anlage 2 GKG und die Gebührendifferenz des Anwalts vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG ua. 3. Aufl. § 68 Rn. 6) - ist begründet.
1. Die getrennte Festsetzung von Gebührenstreitwerten nach abgrenzbaren Teilen in einem einheitlichen Verfahren kann zwar zulässig sein (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann GKG ua. 3. Aufl. § 63 Rn. 12). Das Beschwerdegericht setzt den Streitwert hier allerdings einheitlich fest. Wenn in einem Verfahren Anträge nach § 767 und § 769 ZPO gemeinsam gestellt werden, können sie auch gemeinsam vom Gericht beschieden werden (§ 770 Satz 1 ZPO). Das gilt dann auch für den Streitwert.
2. Nach § 63 Abs. 1 GKG belief sic...