Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Unterschreitung des Schwellenwerts des § 177 Abs. 1 SGB IX. Vergleichbarkeit von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
Leitsatz (amtlich)
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Der für den Betriebsrat geltende Grundsatz, nach dem beim Absinken unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, ist auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.
Normenkette
SGB IX § 177; ArbGG § 87 Abs. 1; BetrVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.03.2021; Aktenzeichen 20 BV 134/20) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2021 - 20 BV 134/20 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Betrieb unter die Zahl von fünf absinkt.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin), mit Sitz in L , betreibt unter anderem in K einen Betrieb mit ca. 120 Mitarbeitern. In K ist ein Betriebsrat gebildet. Im Betrieb in K wurde am 13.11.2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Der Antragsteller ist die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten (im Folgenden: Schwerbehindertenvertretung). Zuvor wurden die Interessen der Schwerbehinderten aus dem Betrieb in K durch die Schwerbehindertenvertretung in L vertreten.
Zum 01.08.2020 sank die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten und diesen Gleichgestellten im Betrieb in K unter die Anzahl von fünf auf vier ab.
Mit Schreiben vom 10.08.2020 teilte die Arbeitgeberin dem Antragsteller mit, dass aus ihrer Sicht eine Schwerbehindertenvertretung nicht mehr existiere. Die schwerbehinderten Beschäftigten würden zukünftig wieder von der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb L , Frau H , betreut. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.6 der Akte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.08.2020 forderte die Schwerbehindertenvertretung die Arbeitgeberin unter Fristsetzung auf, den Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bis zum Ablauf der Amtszeit - der nächsten anstehenden Neuwahl - anzuerkennen. Zumindest solle für die Dauer der rechtlichen Klärung eine Duldung der Schwerbehindertenvertretung in Betracht gezogen werden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.9 der Akte) Bezug genommen.
Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17.08.2020 ab. Es bestehe kein Bedarf, bei Absinken des Schwellenwertes eine Schwerbehindertenvertretung aufrechtzuerhalten. Die Interessen der Schwerbehinderten in K würden (wieder) von der Schwerbehindertenvertretung in L wahrgenommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Abschrift des Schreibens (Bl.10 der Akte) Bezug genommen.
Von der Belegschaft der Arbeitgeberin in K sind drei Mitarbeiter langzeiterkrankt.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, dass eine nach der bereits durchgeführten Wahl eintretende Änderung der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten keine Auswirkungen auf die Existenz der Schwerbehindertenvertretung habe. Die Amtszeit dauere bis zur nächsten Wahl fort. Der Grundsatz aus dem Betriebsverfassungsrecht, dass das Absinken der wahlberechtigten Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 1 BetrVG zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats führe, sei nicht übertragbar. Die gesetzliche Regelung zur Schwerbehindertenvertretung lege eine punktuelle Betrachtung zum Zeitpunkt der Wahlen nahe. Es finde keine Vor- und Rückschau bei der Ermittlung des Schwellenwertes im Schwerbehindertenrecht statt. Bei einem knappen Überschreiten des Schwellenwertes würde dies zu einer ständigen Unsicherheit führen, ob die Amtszeit - ohne einen weiteren Akt - ende. Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit seien in § 177 Abs. 7 SGB IX abschließend geregelt. Nach § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX endet das Amt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Außerdem führe es zu datenschutzrechtlichen Problemen, wenn die Schwerbehindertenvertretung dem Arbeitgeber gegenüber zur Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten rechenschaftspflichtig sei. Zudem stehe die Dauerhaftigkeit des Absinkens unter den Schwellenwert von fünf nicht fest. Es stehe bei drei Langzeiterkrankten zu erwarten, dass der Schwellenwert erreicht werde. Es sei auch Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, für die Ausweitung der von ihr zu betreuenden Beschäftigten etwa durch Neueinstellungen zu sorgen. Dies gelte insbesondere, wenn die Pflichtarbeitsplatzzahl gemäß § 154 SGB IX nicht erfüllt sei. Nach § 154 SGB IX besteht die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Diese Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung bestehe gemäß § 178 Ab...