Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachgemäße Begründung einer Spätehenklausel in der Versorgungsordnung. Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung. "Doppelt-ratierliche" Kürzung der Altersversorgung bei vorzeitigen Ruheständlern. Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung nach § 10 AGG.
Normenkette
AGG § 10; BetrAVG; AGG § 3 Abs. 2, § 10 Sätze 2, 3 Nr. 4; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 20 Ca 3631/17) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2018 - 20 Ca 3631/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Gewährung einer Hinterbliebenen(Witwen-)- versorgung für den Fall des Vorversterbens des Klägers.
Der am 22.11.1940 geborene Kläger schloss am 01.06.2002 die Ehe mit seiner nunmehrigen Ehefrau H S , geboren am 07.06.1953, nachdem die erste Ehefrau des Klägers zuvor am 03.03.2001 verstorben war.
Der Kläger war vom 01.03.1965 bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten zu 1) - zuletzt im höheren Managementbereich - tätig. Während dieses Zeitraums erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung im sogenannten Management-Statut. In der diesbezüglichen Pensionsordnung der F vom 16.05.1969 sind u. a. folgende Regelungen enthalten:
"Ruhestand
4. Normaler Ruhestand
Ein Angestellter erreicht das normale Ruhestandsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres...
5. Vorzeitiger Ruhestand
Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden:
a) Im Falle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes Verlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab; ...
b) Wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. ...
Pensionsleistungen
7. Pension bei normalem Ruhestand
8. Pension bei vorzeitigem Ruhestand
Die Grundsätze für die Berechnung der monatlichen Pension der Angestellten im vorzeitigen Ruhestand sind dieselben wie beim normalen Ruhestand, jedoch mit folgenden Änderungen:
a) Der Berechnung werden die anrechenbaren Dienstjahre bis zum Tag des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde gelegt.
b) ...
c) Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenes Verlangen des Angestellten wird die unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) zu berechnende Pension wegen der Vorverlagerung des normalen Pensionsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. ...
d) Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem Falle mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand.
e) ...
10. Witwenpension
Beim Tode eines männlichen im Dienst befindlichen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55% der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre.
Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten - der noch keine Rente bezogen hat - beträgt die Witwenrente 55% von der gemäß Ziff. 8 a), b) und c) ermittelten Rente
Bei einem Rentenempfänger errechnet sich der Prozentsatz von der tatsächlich bezogenen Rente.
...
Die Witwe erhält keine Pension,
a) wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder
b) wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder
c) wenn die Ehe von einem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, oder
d) wenn die Witwe den Tod des verstorbenen rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat.
..."
Die Pensionsordnung sieht desweiteren für die geregelten Leistungen eine Deckelung vor. Pensionsleistungen einschließlich der Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung dürfen danach nicht höher sein als 75% der anrechenbaren Bezüge (Ziffer 7c). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pensionsordnung (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) am 24.03.1998 eine Auf...