Leitsatz (amtlich)

Abfindungen in einem Sozialplan sind im Zweifel nicht für Arbeitnehmer gedacht, die wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ausscheiden.

 

Normenkette

BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Vorbehaltsurteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 17 Ca 9960/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2001; Aktenzeichen 1 AZR 278/00)

 

Fundstellen

Haufe-Index 508347

NZI 2001, 84

ZInsO 2000, 684

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