Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 13 Ca 5039/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2000 – 13 Ca 5039/00 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen seit 01.12.1968 bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger bei der Beklagten als Produktionsarbeiter beschäftigt. Bei der Einstellung gab er als Geburtsdatum den 08.05.1939 an. Auf Antrag des Klägers stellte das Landgericht H durch Urteil vom 13.09.1990 als Geburtsdatum den 01.06.1935 fest, was der Kläger der Beklagten mitteilte. Einen entsprechenden Antrag des Klägers auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer lehnte die LVA mit Bescheid vom 06.08.1992 und weiterem Bescheid vom 26.09.1996 ab, worüber der Kläger die Beklagte unter Vorlage der Bescheide jeweils unverzüglich unterrichtete.
Mit Schreiben vom 25.01.2000 unterbreitete die Beklagte dem Kläger das Angebot, das Arbeitsverhältnis „im gegenseitigen Einvernehmen wegen Eintritts in den Ruhestand am 31.05.2000” zu beenden. Sie beruft sich insoweit darauf, dass für sie das mit Urteil des Landgerichts H geänderte Geburtsdatum (01.06.1935) maßgebend sei sowie darauf, dass es in der Betriebsordnung, unter L (Beendigungsarten) heiße:
1. Das Arbeitsverhältnis endet außer durch Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Befristung, im gegenseitigen Einvernehmen, mit dem Zeitpunkt, von dem ab der Werksangehörige Altersruhegeld bezieht, spätestens mit dem Ende des Monates, in dem der Werksangehörige das gesetzliche Rentenalter erreicht oder in dem ihm durch die Zustellung des Bescheides eines Sozialversicherungsträgers die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mitgeteilt wird. Der Werksangehörige muss den Rentenbescheid unverzüglich nach Zugang seiner Personalabteilung vorlegen.
Mit der am 14.06.2000 bei Gericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2000. Er macht geltend: Es sei von dem Geburtsdatum 08.05.1939 auszugehen, so dass er das 65. Lebensjahr erst am 01.07.2000 erreiche. Dies gelte um so mehr, als sein Rentenantrag vom Rentenversicherungsträger abgelehnt worden sei. Schon deshalb könne das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.05.2000 enden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt und unbefristet über den 31.05.2000 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Produktionsleiter in der W-Halle/Bandmontage zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, maßgeblich sei für sie das auf Betreiben des Klägers geänderte Geburtsdatum 01.06.1935. Für ihre Disposition sei nämlich das Datum des Ausscheidens eines Mitarbeiters im Rahmen der Personalplanung von erheblicher Bedeutung, es müsse deshalb eine verlässliche Größe sein. Insoweit müsse für sie auch unter Vertrauensgesichtspunkten das zuletzt akzeptierte Geburtsdatum (01.06.1935) gelten.
Durch Urteil vom 17.10.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis habe nicht zum 31.05.2000 geendet. Die Beklagte habe die Voraussetzungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Grund der Betriebsvereinbarung (Betriebsordnung) nicht dargetan: Weder beziehe der Kläger Altersruhegeld, noch habe die Beklagte vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass der Kläger das gesetzliche Rentenalter von 65. Jahren erreicht habe. Maßgeblich dafür sei das von der LVA für den deutschen Rechtsraum allgemeinverbindlich festgelegte Geburtsdatum vom 08.05.1939. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, sie habe auf die vom Kläger gemachten Angaben vertraut. Einerseits sei allein auf die objektive Situation im Zeitraum der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, und danach stehe das Erreichen der Altersgrenze durch den Kläger noch nicht fest, und andererseits habe der Kläger die Beklagte über seine rechtlichen Schritte informiert. Da das Arbeitsverhältnis also über den 31.05.2000 hinaus fortbestehe, habe der Kläger auch Anspruch auf Beschäftigung.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 43 bis 50 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 21.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.01.2001 Berufung eingelegt und diese am 15.02.2001 begründet.
Die Beklagte wendet ein: Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, sie müsse beweisen, dass der Kläger tatsächlich das gesetzliche Rentenalter von 65. Jahren erreicht habe, sei nicht zutreffend. Zwar sei das Lebensalter eine Tatsache, die nach der Betriebsordnung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe und damit grundsätzlich ein Umstand, für den sie...