Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010).

2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.

3. Das maßgebliche Eigenkapital ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird.

4. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragsteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen.

5. Die Eigenkapitalausstattung einer sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaft ist angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist die Situation seit Entstehen. Denn gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurück erwirtschaftet.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 17.07.2014; Aktenzeichen 8 Ca 2931/12)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2014 - 8 Ca 2931/12 teilweise wie folgt abgeändert:

    1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.446,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 37,10 brutto ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
    2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Juli 2014 über den Betrag von unstreitig 986,75 brutto hinaus weitere € 37,10 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 1.) 25%.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2008 und 01.04.2011.

Der am .1925 geborene Kläger war vom 01.04.1940 bis zum 30.04.1990 im Konzern beschäftigt. Aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält der Kläger seit 1990 eine Betriebsrente in Höhe von zuletzt monatlich € 986,75 brutto beträgt.

Träger des Versorgungsversprechens ist die Beklagte zu 1.) als Rechtsnachfolgerin der G -Konzern V -B -A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der G -Gruppe.

Die Beklagte zu 1.) - bzw. die G - trat mit Wirkung vom 31.12.1976 aufgrund eines Vertrages aus dem Monat Dezember 1976 (so genannte "1976er-Vereinbarung") in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften ein. Hintergrund war die einheitliche Bilanzierung der Pensionsverbindlichkeiten bei der G ; im Außenverhältnis sollten allerdings die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G haften.

Zum 01.05.2006 schied die Beklagte zu 1.) durch den Verkauf der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen aus dem G -Konzern aus. Der so genannte Rückversicherungsbereich des früheren G -Konzerns war hiervon zunächst nicht erfasst; dieser wurde im Dezember 2007 auf eine dritte Gesellschaft übertragen. In diesem Zusammenhang übernahm die Beklagte zu 2.), die als damalige Zwischenholding des Konzerns noch als G B -G firmierte, die Rechte und Ansprüche sowie Pflichten und Verbindlichkeiten der G - bzw. der Beklagten zu 1.) - aus der "1976er-Vereinbarung".

Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte zu 2.) dem Kläger und den weiteren Betriebsrentnern folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr G ,

nachdem die G -Konzern V -B -A (G ) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -B -G (G ) übergeleitet hat, hat die G von der G mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der G -Gruppe und gegenüber der G erfasst. (...)

Die T A hat in diesem Zusammenhang eine...

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