Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 15 Ca 1540/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 10 AZR 408/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.1996 – 15 Ca 1540/96 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.257,95 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit dem 01.03.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Lohndifferenzen für die Monate September 1995 bis Dezember 1995 in einer Gesamthöhe von 2.257,95 DM brutto. Die Zahlungsansprüche, wegen deren – insoweit unstreitigen – Berechnung auf die Klageschrift Bezug genommen wird, hängen ausschließlich davon ab, ob der Kläger nach Lohngruppe 2.0.19 des Lohntarifvertrages für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen, der kraft Tarifbindung beider Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zu vergüten ist oder nach Lohngruppe 2.0.11, nach der die Beklagte abrechnet.

Der Kläger ist seit dem 13.09.1995 als Separatwachmann im Pförtnerdienst bei der Beklagten tätig gewesen. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages, der bis zum 12.03.1997 befristet war, wird auf Blatt 22 bis 29 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt. Darüber schwebt ein weiterer Rechtsstreit. Das Arbeitsverhältnis bestand jedoch in den Monaten, wegen derer im vorliegenden Rechtsstreit Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, unstreitig.

Die für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Tarifgruppen lauten wie folgt:

2.0.11 Separatwachmann, der den Dienst hauptsächlich in geschlossenen Objekten auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst

2.0.12 Separatwachmann, der den Dienst hauptsächlich außerhalb geschlossener Objekte auszuführen hat und Separatwachmann im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit

2.0.15 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der sich von 2.0.11 und 2.0.12 dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann

2.0.19 Separatwachmann im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 2.0.15 dadurch abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig ist und dem die Ein- und Ausgangskontrolle des Publikums sowie auch die Personalkontrolle der Dienststelle. Überwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegt

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger im Sinne der Lohngruppe 2.0.19 im Empfangsdienst tätig ist, ihm Ein- und Ausgangskontrolle des Publikums sowie auch die Personalkontrolle der Dienststelle, Überwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegen. Unstreitig ist ferner, daß dem Kläger im Sinne der Lohngruppe 2.0.15 auch verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen.

Streitpunkt der Parteien ist allein, ob für eine Eingruppierung nach Lohngruppe 2.0.19 zusätzlich erforderlich ist, daß die ausgeübte Tätigkeit erfordert, daß der Arbeitnehmer eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz besitzt. In diesem Sinne legt die Beklagte, die der Auffassung ist, daß eine Eingruppierung in Lohngruppe 2.0.19 nur dann erfolgt, wenn der Separatwachmann auch alle Tätigkeiten im Sinne der Lohngruppe 2.0.15 ausübt, das dortige Merkmal „und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann” aus. Der Kläger meint, jedenfalls eine solche Ausbildung zu besitzen und verweist auf eine Teilnahmebescheinigung zu einem Erste-Hilfe-Kurs und eine Prüfungsbescheinigung zum Feuerschutzmann (Bl. 30 d. A.).

Der Kläger hat beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.257,95 DM netto nebst 4 % Zinsen seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Lohngruppe 2.0.19 enthalte auf die Lohngruppe 2.0.15 aufbauende Qualifizierungsmerkmale. Lohngruppe 2.0.15 aber könnten nur diejenigen Arbeitnehmer beanspruchen, deren Tätigkeit eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz erfordere.

In zweiter Instanz verfolgen die Parteien ihr Prozeßziel mit Rechtsausführungen weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.1996 – 15 Ca 1540/96 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.257,95 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des übrigen Vorbringens beider Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Da unstreitig...

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