Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsvereinbarung. Auslegung. Eingruppierung. Wareneingang. Lagerarbeiter
Leitsatz (amtlich)
1. Enthält ein Arbeitsvertrag folgende Vergütungsvereinbarung: „Es wird ein monatlicher Bruttolohn von DM… vereinbart. Die Eingruppierung erfolgt nach der Tarifgruppe XY, DM… des jeweils gültigen Lohntarifvertrags,” so steht dem Arbeitnehmer Vergütung in derjenigen Höhe zu, die der tariflich richtigen Eingruppierung des fraglichen Tarifwerks entspricht, auch wenn der Arbeitgeber nicht originär tarifgebunden ist.
2. Zur Eingruppierung einer im Wareneingangsbereich eines großenWarenverteilzentrums beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß Lohngruppe II des § 2 LohnTV Einzelhandel NRW.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; LohnTV Einzelhandel NRW § 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 6 Ca 2958/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.11.2002 in Sachen 6 Ca 2958/02 wird in ihrem Hauptantrag zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin hin wird das oben genannte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wie folgt abgeändert
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2002 in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrages Einzelhandel NRW eingruppiert und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Maßgabe der Lohngruppe II Lohnstaffel b) zu vergüten.
Der weitergehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin monatlich zustehenden arbeitsvertraglichen Vergütung.
Die Beklagte betreibt in M bei B ein Warenlager mit der Funktion eines sog. Verteilzentrums, in dem ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Klägerin ist seit dem 17.09.1997 in dem Verteilzentrum M als gewerbliche Arbeitnehmerin im Bereich des Wareneingangs beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört das Entladen von LKW's und die Wareneingangskontrolle. Das Entladen der LKW's geschieht mit Hilfe einer sog. Elektroameise, einem Gabelhubwagen vom Typ ERE 20, der über eine Hubfähigkeit von 12,5 cm und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h verfügt. Die Klägerin fährt mit der Elektroameise über eine Rampe auf die Ladefläche der ankommenden LKW, nimmt dort die geladenen Warenpaletten auf und transportiert diese zu auf dem Boden markierten Palettenstellplätzen im Wareneingangsbereich. Die auf den Paletten befindlichen Warenkartons sind gestretcht, d. h. im Ganzen mit Folie eingeschweißt. Pro LKW werden ca. 34 Paletten angeliefert. Die Paletten sind ca. 1,5 m hoch beladen. Die auf den abgestellten Paletten befindliche Ware kontrolliert die Klägerin mittels eines Handcomputers, der an das in dem Verteilzentrum installierte elektronische Lagerverwaltungssystem angeschlossen ist, auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Klägerin verrichtet ihre Tätigkeiten im Team. Nach Abschluss der Wareneingangskontrolle werden die im Wareneingangsbereich, auch Bevorratungsbereich genannt, abgestellten Warenpaletten von Gabelstaplerfahrern in das eigentliche Hochregallager verbracht. Wegen weiterer Einzelheiten der Arbeitsaufgaben der Klägerin wird auf den arbeitsgerichtlichen Tatbestand Bezug genommen.
Die ursprünglich nur befristet und als Teilzeitbeschäftigte eingestellte Klägerin ist auf Grund einer Vertragsänderung vom 24.02.1998 unbefristet und auf Grund einer weiteren Vertragsänderung vom 13.03.2001 nunmehr auch im Umfang einer Vollzeittätigkeit beschäftigt. Ansonsten gelten weiterhin die Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 09.09.1997 (Bl. 5 – 7 d. A.).
Ziffer 2 dieses Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„2. Einkommen
Es wird ein monatlicher Bruttolohn von 1.404,00 DM/TZ vereinbart.
Die Eingruppierung erfolgt nach der Tarifgruppe L II a 2.586,00 DM des jeweils gültigen Lohntarifvertrages.
Soweit dm über die Bestimmungen des Tarifvertrags hinausgehende Leistungen erbringt, ist dm berechtigt, diese gewährten Leistungen auf etwaige tarifliche Erhöhungen voll anzurechnen.”
Ziffer 5 des Arbeitsvertrages bestimmt:
„5. Tarifliche Bestimmungen
Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen vereinbart sind, gelten die jeweiligen aktuellen Mantel- und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels.”
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Die Beklagte, die insgesamt über 11.000 Mitarbeiter beschäftigt, verfügt über kein eigenes Vergütungsgruppenschema. Mit Schreiben vom 11.06.2002 machte die Klägerin geltend, dass sie richtigerweise in die Lohngruppe II Lohnstaffel c) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren sei. Diesen Anspruch und die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen den Lohngruppen II Lohnstaffel a) und II Lohnstaffel c) für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2002 hat die Klägerin sodann mit der vorliegenden Klage rechtshängig gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertret...