Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Grundgagen nach NV Chor. Festsetzung durch Arbeitgeber. Ermessen
Leitsatz (amtlich)
In Ermangelung eines prozentual verbindlichen Steigerungsfaktors steht die Festsetzung der 2001 zu zahlenden Grundgagen im Bereich des vorgegebenen Rahmens im Ermessen des Arbeitgebers.
Normenkette
NV Chor i.d.F. v. 2.11.2000 § 59 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 07.01.2003; Aktenzeichen 5 Ca 13022/02) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.01.2003 – 5 Ca 13022/02 – wird abgeändert; der Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts vom 28.11.2001 – BSchG C 7/01 und C 10/01 – sowie des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre vom 25.06.2002 – Aktenzeichen OSchG 3/02 – werden aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger/innen zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage hat sich das Land H(im folgenden das beklagte Land) gegen Schiedssprüche des Bühnenschiedsgerichts und des Bühnenoberschiedsgerichts gewandt, durch die es antragsgemäß verurteilt worden ist, die Grundgagen der beklagten Opernchormitglieder (im folgenden Kläger/innen genannt) um jeweils 51,00 DM pro Monat anzuheben.
Das beklagte Land unterhält drei h. Staatstheater – in D., K. und W. –, die wiederum jeweils über ein eigenes Staatstheaterorchester verfügen, die in die Tarifgruppe A des TVK eingruppiert sind.
Das beklagte Land vereinbarte mit den Kläger/innen jeweils zu Beginn des Arbeitsverhältnis in Arbeitsverträgen eine betragsmäßig konkret bezifferte Vergütung, die der Obergrenze des jeweiligen tarifvertraglich vorgesehenen Vergütungsrahmens entsprach. Seit 1993 gab es bis Januar 2001 regelmäßig die tariflich vereinbarte Erhöhung der Obergrenze des Vergütungsrahmens der Chorgagenklasse 1 b) an die Mitarbeiter weiter. Darüber hinaus hatten die Parteien unter Geltung des NV Chor im Arbeitsvertrag ein außertarifliches Pauschalhonorar in Höhe von 2/3 Tagesgage vereinbart für die Übernahme kleinerer Rollen und Partien bis zu 15 Worten bzw. Takten, kleinere Leistungen in Pantomime, Tanzstatisterie und Komparserie sowie für das Tragen von Personen und schweren Gegenständen auf der Bühne nach Anordnung der Regie. Diese Tätigkeiten waren nach dem NV Chor sondervergütungspflichtig nur sofern sie anfielen. Nach dem NV Chor/Tanz vom 02.11.2000 war sondervergütungspflichtig nur noch die Übernahme kleinerer Rollen und Partien. Leistungen in Statisterie und Komparserie sowie das Tragen von Gegenständen wurde in den Katalog derjenigen Leistungen überführt, die mit der Zahlung eines festen monatlichen Gehaltes, bestehend aus Grundgage, Ortszuschlag und Zulage abgegolten sind.
Ab Januar 2001 zahlte das beklagte Land die Grundgage nur noch in unveränderter Höhe von 3.801,00 DM weiter, ein Betrag, der sich innerhalb des neu vereinbarten tariflichen Rahmens von 3.733,00 bis 3.855,00 DM bewegt.
Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht sind davon ausgegangen, dass an den Theatern eine betriebliche Übung dahingehend bestanden hat, den mit der Gagenklasse 1 b) vom Tarifvertrag vorgegebenen Gagenrahmen für Orchestermitglieder nach oben auszuschöpfen, erst eine Änderung der Arbeitsverträge, die hier fehle, hätte diese Rechtslage zum Nachteil der Opernchormitglieder verändern können. Da das beklagte Land von der Möglichkeit der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 55 NV Chor/Tanz keinen Gebrauch gemacht habe, müsse es die Vergütung ohne Einschränkungen weiterzahlen. Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen das dem beklagten Land am 01.04.2003 zugestellte Urteil hat es am 14.04.2003 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 30.06.2003 begründet.
Es beruft sich weiterhin darauf, dass es in den vergangenen Jahren nur die von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen lineare Tariflohnerhöhung weitergegeben, also keine zusätzlichen Leistungen ohne vertragliche oder tarifvertraglich begründete Pflicht erbracht hat. Es sei stets ein prozentualer Steigerungssatz vereinbart gewesen, der wegen der Tarifgebundenheit des klagenden Landes verbindlich gewesen sei. Die Anhebung des Gagenrahmens zum 01.01.2002 sei nicht im Rahmen der alljährlichen linearen Tariflohnerhöhung erfolgt, sondern wegen einer strukturellen Änderung des Leistungsbereiches. Ein Mehr an Arbeit habe ein Mehr an Gage entsprochen. Das beklagte Land sei daher berechtigt gewesen, die Tariflohnerhöhung anzurechnen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.01.2003, 5 Ca 13022/02, abzuändern, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre vom 25. Juni 2002, Aktenzeichen: O SchG 3/02, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger/innen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, auch im Rahmen der streitgegenständlichen Tariferhöhung sei kein Raum für die von dem beklagten Land vorgenommene Tarifkürzung. Richtig sei, dass Leistungen in Statisterie und Komparse...