Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung von Lohn- und Gehaltsempfängern. Differenzierungsgrund und Inhalt der Versorgungsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Frage, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der betrieblichen Altersversorgung verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Gründe für eine Differenzierung in einer Versorgungsordnung genannt sind, sondern darauf, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist. Der geltend gemachte Differenzierungsgrund muss sich nicht aus der Versorgungsordnung selbst ergeben, allerdings müssen die Differenzierungsgründe mit dem Inhalt der Versorgungsregelungen übereinstimmen; der Arbeitgeber muss sich an die von ihm behaupteten Ordnungssätze halten. Die Versorgungsordnung darf nicht im Widerspruch zu dem geltend gemachten Differenzierungsgrund stehen.

 

Normenkette

BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen 19 Ca 10738/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.02.2010; Aktenzeichen 3 AZR 416/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2007 – 19 Ca 10738/06 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 627.35 EUR nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen von jeweils monatlich 125,47 EUR beginnend mit dem 01.10.2007 zu zahlen

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente.

Der am 04.07.1944 geborene Kläger war vom 01.04.1959 bis zum 31.07.2004 bei der F-W G bzw. deren Rechtsvorgänger, als Lohnempfänger tätig. Ihm war von Beginn des Arbeitsverhältnisses an eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden. Die Versorgungsleistungen werden durch den Beklagten als Unterstützungskasse erbracht. Dessen Richtlinien in der Fassung vom 1. April 1972 wurden im Dezember 1994 durch neue Versorgungsregelungen abgelöst.

Der Versorgungsanspruch des Klägers bestimmt sich nach der „Versorgungsregelung, gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993 „vom 14.12.1994 (VR 94)”. Soweit für die Berufungsinstanz von Interesse, lautet die VR 94:

„1. Begriffsbestimmungen

d. Pensionsfähige Durchschnittsbezüge.

(1) Basis für die Ermittlung der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge ist die Grundvergütung (Monatslohn und Grundgehalt) des Belegschaftsmitglieds ohne Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge oder sonstiger Zuwendungen, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderer Sondervergütungen.

(3) Bei der Berechnung von Altersrenten wird zur Ermittlung der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge die Grundvergütung der letzten 60 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde gelegt.

e. Anrechenbare gesetzliche Rentenversicherung

(1) Als anrechenbare gesetzliche Rente gilt die monatliche Versichertenrente, die sich ohne eine eventuelle freiwillige Beitragsleistung des Belegschaftsmitglieds ergibt.

2. Arten der Versorgungsleistungen

a. Versorgungsleistungen bei normalem Ruhestand

(1) Jedes Belegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, hat nach Erfüllung einer Wartezeit von 10 vollendeten Dienstjahren Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

Der normale Ruhestand beginnt am Ende des Monats, in dem das Belegschaftsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre beträgt die Altersrente 10 % der pensionsfähigen Bezüge; für die folgenden anrechenbaren Dienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37 % und Gehaltsempfänger 1,00 % der pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr.

(3) Die Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.

Wird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um den die 75 % Begrenzung übersteigenden Betrag. Es wird jedoch mindestens eine Altersrente in Höhe von 2,– DM pro anrechenbarem Dienstjahr gewährt.

(4) Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten zum Zeitpunkt der Pensionierung bei Erfüllung der Voraussetzungen neben der laufenden Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung. Voraussetzung ist, dass das Belegschaftsmitglied am 31.12.1992 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Firma gestanden hat und dass sich bei einer Vergleichsberechnung zwischen der Altersrente für Lohnempfänger und Gehaltsempfängern eine Mehrrente ergibt. Bei der Vergleichsberechnung wird zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75 % der pensionsfähigen Bezüge die gesetzliche Rente nach einem Pauschalverfahren errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt. Die Höhe der Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der errechneten Mehrrente.

b. Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand

(1) J...

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