Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzuschuß. Mietbeitrag. Antragstellung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Zahlung von Mietzuschüsen nach dem Bundesumzugskostengesetz (hier: Erfordernis der Antragstellung vor Abschluß des Mietvertrages).
Normenkette
BUkG § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 11.05.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2751/93) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.5.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts bonn – 4 Ca 2751/93 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten über die Zahlung von Mietzuschüssen (Mietbeiträgen) nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUkG) im Zusammenhang mit der Rückversetzung des Klägers nach einem Einsatz als Botschaftsangestellter von Wien nach Bonn im August 1992. Mit seiner am 28.9.93 erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit von September 1992 bis Oktober 1993 einen Betrag in Höhe von DM 8.060,– geltend gemacht. Von einer besonderen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.5.1994 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 103 ff d.A. Bezug genommen.
1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist weder aufgrund der §§ 12 Abs. 5, 15 Abs. 2 BUkG noch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen begründet.
a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht zunächst ausgeführt, daß die Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Mietbeiträgen bereits an den Ziffern 12.5.1 und 12.5.14 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUkGVwV) in der Fassung vom 24.1.1992 (Kopie Bl. 9 ff d.A.) scheitern. Danach können Berechtigten, denen die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 BUkG zugesagt worden ist und die einen Anspruch auf Trennungsgeld haben, Mietbeiträge gewährt werden, um ihnen die Anmietung einer Wohnung am neuen Dienstort oder in seinem räumlichen Zusammenhang zu erleichtern und gleichzeitig Trennungsgeld einzusparen. Mietbeiträge werden nach Ziffer 12.5.3 BUkGVwV allerdings nur gewährt, wenn der Berechtigte voraussichtlich vor Ablauf von 10 Monaten nach dem Bezug der Wohnung an seinem neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes keine angemessene Wohnung zu einer zumutbaren Miete erhalten kann. Der Antrag auf Gewährung eines Mietbeitrags ist gemäß Ziffer 12.5.14 BUkGVwV „sobald wie möglich vor Abschluß des Mietvertrages zu stellen”. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Das Erfordernis der Antragstellung vor Abschluß des Mietvertrages ist nicht erfüllt. Der Kläger hat den Mietvertrag über das auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffte Wohnhaus am 15.8.1992 abgeschlossen (Kopie Bl. 6 ff d.A.). Demgegenüber hat er einen Mietbeitrag erst am 30.12.1992 bei der Beklagten beantragt. Wenn das Arbeitsgericht die Klage schon mit Rücksicht darauf abgewiesen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Berufung vermögen hieran nichts zu ändern.
Der Kläger meint, mit der späteren Antragstellung werde der Zweck der Regelung in keiner Weise tangiert, so daß die Verspätung als Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift unerheblich sei. Sinn und Zweck der Regelung sei nämlich, die Anmietung einer Wohnung am neuen Dienstort zu erleichtern und gleichzeitig Trennungsgeld einzusparen. Trennungsgeld werde unabhängig davon eingespart, ob der Antrag vor oder nach Anmietung gestellt worden sei. Das werde gerade in seinem Fall deutlich. Hätte er nämlich zunächst das angebotene Dachzimmer gemietet, so wäre er trennungsgeldberechtigt gewesen, bis er eine endgültige – angemessene – Wohnung gefunden hätte. Genau dieses Trennungsgeld habe aber der Dienstherr durch die Anmietung der Wohnung gespart. Im übrigen spreche die Verwaltungsvorschrift selbst von einer Antragstellung „möglichst” vor Abschluß des Mietvertrages.
Die Argumente des Klägers greifen nicht durch. In Ziffer 12.5.14 BUkGVwV heißt es nicht „möglichst”, sondern „sobald wie möglich” vor Abschluß des Mietvertrages. An dem Erfordernis der Antragstellung „vor Abschluß” des Mietvertrages kann daher kein Zweifel bestehen. Dies belegt auch die Ausnahmeregelung des Satzes 2, die bei einem bloßen Ordnungshinweis im Sinne von „möglichst” überflüssig wäre.
Auch die an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Überlegungen des Klägers verkennen, daß bei der vorübergehenden Gewährung von Trennungsgeld bis zum Bezug einer angemessenen Wohnung zu einer zumutbaren Miete die Kostenbelastung des Dienstherrn geringer ausfallen kann als bei der Zahlung von Mietbeiträgen. Die Vorschrift der Ziffer 12.5.14 BUkGVwV soll dem Dienstherrn gerade die notwendige Prognose vor Abschluß des beitragsfähigen Mietvertrages ermöglichen. Wenn der Antrag vorher – je nach Situati...