Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 29.02.1996; Aktenzeichen 6 Ca 8090/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 8090/95 – vom 29.02.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der zusätzliche Hilfsantrag wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der von dem Beklagten abzusichernden Anwartschaft auf betriebliches Ruhegeld. Umstritten ist, ob für die Berechnung des sogenannten Zeitwertfaktors die Beschäftigungszeit vom 01.01.1960 bis zum 31.08.1970 zu berücksichtigen ist oder nicht.
Der am 18.08.1931 geborene Kläger war vom 16.03.1959 bis zum 31.12.1959 zunächst ohne Ruhegeldzusage für den Ruhrverband tätig. Vom 01.01.1960 bis 30.09.1963 arbeitete er beim Unternehmensverband R, er erhielt dort am 07.04.1960 eine Versorgungszusage (Bl. 24 d. A.). Vom 01.10.1963 bis 30.09.1969 arbeitete er bei den G-W mit einer Versorgungszusage entsprechend den Richtlinien der Unterstützungskasse der G-W (Bl. 25 bis 49 d. A.). In der Zeit vom 01.10.1969 bis 31.08.1970 arbeitete er bei der Dr. J. Diese bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 02.02.1994 eine Pensionszusage entsprechend der Regelung bei der G-W und „daß hierbei die bei der GW verbrachte Beschäftigungszeit angerechnet wurde (vgl. Bl. 50 d. A.)”.
In der Zeit vom 01.09.1970 bis 30.06.1985 war der Kläger erneut bei der G-W tätig, mit Schreiben vom 12.02.1971 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt, und zwar „neben den Leistungen, die Sie aus der Pensions- und Unterstützungseinrichtung der G-W haben (vgl. Bl. 51, 52 d. A.).”
Am 11.11.1976 erhielt der Kläger von dem G-W die Mitteilung Bl. 55 und 56 d. A., in der es u.a. heißt:
Bei ihrem Wiedereintritt in unser Unternehmen am 01. September 1970 sagten wir Ihnen zu, die Zeit vom 01. Oktober 1969 bis zum 31. August 1970, während der Sie nicht bei uns tätig waren, hinsichtlich Ihrer Pensionsanwartschaft bei der Pensions- und Unterstützungs-Einrichtung der G-W nicht als Unterbrechung im Sinn der Pensionsrichtlinien zu berücksichtigen, sondern ihre vom 01. Oktober 1963 bis zum 30. September 1969 in unserem Unternehmen verbrachte Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Pensionsanwartschaft zugrundezulegen.
Über das Vermögen der G-W wurde am 28.08.1989 das Konkursverfahren eröffnet.
Der Beklagte errechnete zugunsten des Klägers eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 3.032,40,00 DM unter Zugrundelegung eines Zeitwertfaktors von 0,571306, ausgehend von der zuletzt bei den G-W verbrachten Dienstzeit vom 01.09.1970 bis 30.06.1985 als tatsächliche Dienstzeit, die mit einer möglichen Dienstzeit bis zum 18.08.1996 in Bezug gesetzt wurde.
Der Kläger hat demgegenüber die Ansicht vertreten, es seien sämtliche Vordienstzeiten ab dem 01.01.1960 anzurechnen mit der Folge, daß sein Rentenanspruch 3.784,57 DM betrage.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften des Klägers auf Versorgungsleistungen die Zeit vom 01. Januar 1960 bis zum 31. August 1970 als Vordienstzeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat auf das Schreiben der G-W vom 11.11.1976 verwiesen, das nur auf die Höhe der zu schützenden Anwartschaft, nicht aber auf die Unverfallbarkeit bezogen sei. Bei der Höhe der zu zahlenden Rente sei die Vordienstzeit berücksichtigt worden.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Beklagten erkannt, weil die von den G-W angerechneten Dienstzeiten nicht ununterbrochen seien: Die Anrechnung der Vordienstzeit bei der J sei vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Gegen dieses dem Kläger am 12.06.1996 zugestellte Urteil hat er am 09.07.1996 Berufung eingelegt und diese am 25.07.1996 begründet.
Er ist weiterhin der Auffassung, der Beklagte sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Klägers auf Versorgungsleistungen hinsichtlich des Zeitwertfaktors gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG die ihm von seiner früherer Arbeitgeberin, der ehemaligen G-W, zugesagte Anrechnung seiner im Zeitraum vom 01.01.1960 bis zum 31.08.1970 verbrachten Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Vertragliche Anrechnungsklauseln könnten den gesetzlichen Insolvenzschutz herbeiführen, wenn die angerechnete Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet gewesen und an die insolvenzgeschützte Versorgungszusage im letzten Arbeitsverhältnis heranreiche. Die im Schreiben vom 11.11.1976 ausdrücklich erklärte Anrechnungszusage enthalte keinerlei Einschränkung. Soweit darin geregelt sei, daß die Beschäftigungszeit bei der J nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sei, könne dies nur dahingehend ausgelegt werden, daß auch diese Beschäftigungszeit des Klägers hinsichtlich der erteilten Versorgungszusage als Vordienstzeit zu berücksichtigen sei. Entschließe sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer vertraglich di...