Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorhandwerkerzulage. Einkommenssicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Wegfall einer Vorhandwerkerstellung ist ein „Wegfall des Arbeitsplatzes” im Sinne des § 1 Abs. 1 Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr.
Normenkette
TV UmBw § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 2 Ca 2891/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2004 – 2 Ca 2891/03 EU – abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,30 EUR nebst Zinsen n Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 16.09.2003 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2003 Lohnsicherung nach § 6 Abs. 2 TV UmBw hinsichtlich der dem Kläger bis zum 31.07.2003 gezahlten Vorhandwerkerzulage zu gewähren.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund der Einkommenssicherung aus § 6Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung der Bundeswehr (TV UmBw) oder auf Grund des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz (TV RatArB) eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 224,65 EUR monatlich über den 31.07.2003 hinaus zu zahlen.
Der Kläger ist seit April 1987 als Zivilangestellter der Bundeswehr auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt20 d. A.) als Dreher C bei der Beklagten beschäftigt. Er war eingesetzt bei der Luftwaffenwerft81/Luftwaffenversorgungsregiment 8 in M.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbesondere des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes sowie den jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.
Ab Dezember 1989 war der Kläger als Vorhandwerker eingesetzt und erhielt eine entsprechende Zulage in Höhe von 5 % zum Tabellenlohn der Stufe 4, zuletzt 224,65 EUR. Die Bestellung zum Vorhandwerker war jeweils auf ein Jahr befristet, zuletzt vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003. Die letzte Bestellung erfolgte mit Schreiben vom 03.07.2002 für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003.
Dem Kläger als Vorhandwerker waren zwei Soldaten, ein Werkzeugmacher und ein Schlosser unterstellt. Diesengegenüber war der Kläger weisungsbefugt (Bestellungsschreiben vom 03.07.2002 Blatt 28 d. A.).
Während dieser letzten Bestellung erfolgte in der Dienststelle des Klägers eine – von der Beklagten auch so bezeichnete – Umgliederung. Durch diese bundeswehrinterne Umgliederung wurde die Beschäftigungsdienststelle des Klägers nunmehr in Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23 umbenannt und gehört nunmehr zum Luftwaffeninstandhaltungsregiment 2, welches ehemals Luftwaffenversorgungsregiment 8 hieß. Damit einhergehend veränderte sich die Stärke und Aufrüstungsnachweisung der Beschäftigungsdienststelle.
In der Teileinheit des Klägers waren zuletzt folgende Dienstposten eingerichtet:
TE/ZE 470/001 Teileinheitsführer Mechanikermeister |
TE/ZE 470/002 |
Schlosser Unteroffizier |
TE/ZE 470/003 |
Schlosser Unteroffizier |
TE/ZE 470/008 |
Schlosser Soldat |
TE/ZE 470/011 |
Schlosser C |
TE/ZE 470/012 |
Schlosser C |
TE/ZE 470/013 |
Schlosser Soldat |
TE/ZE 470/014 |
Schlosser Soldat |
TE/ZE 470/015 |
Schlosser Soldat |
TE/ZE 470/006 |
Dreher Soldat |
TE/ZE 470/007 |
Dreher Soldat |
TE/ZE 470/009 (Kläger) |
Dreher C |
TE/ZE 470/005 |
Schlosser Soldat |
TE/ZE 470/006 |
Schlosser Soldat |
TE/ZE 470/010 |
Schweißer C |
Vor der Umstrukturierung war die Luftwaffenwerft hierarchisch wie folgt strukturiert:
Oberst Leutnant (im ständigen Wechsel) Chef der Luftwaffenwerft
Hauptmann (im ständigen Wechsel) Leiter Instandsetzung
Stabsfeldwebel/Oberstabsfeldwebel Fachgruppenführer
Feldwebel bis Hauptfeldwebel (im ständigen Wechsel) TE Führung (Teileinheitsführung)
Vorhandwerker eines (Kläger) Vorhandwerker zwei (Hr. H P K)
Wehrpflichtiger 1 Wehrpflichtiger 1
Wehrpflichtiger 2 Wehrpflichtiger 2
Wehrpflichtiger 3 Wehrpflichtiger 3
In der neuen Struktur und dem neuen Organisations und Stellenplan ist die Metallbearbeitung/Maschinenwerkstatt der Teileinheit 490 – allgemeine Werkstatt und Schweißtechnik – wie folgt gegliedert:
TE/ZE 490/001 Teileinheitsführer |
Schlosser Feldwebel |
TE/ZE 490/002 |
Schlosser Feldwebel |
TE/ZE 490/005 |
Schlosser Unteroffizier |
TE/ZE 490/008 |
Schlosser C/Schweißer C |
TE/ZE 490/006 |
Dreher Unteroffizier |
TE/ZE 490/007 (Kläger) |
Dreher C |
TE/ZE 490/003 |
Schweißer Unteroffizier |
TE/ZE 490/004 |
Schweißer C |
Im Zuge der Umstrukturierung wurden die Mitarbeiter nach und nach reduziert. Die Mannschaftsdienstgrade wurden nicht mehr ersetzt. Im Juli 2003 wurden dann die Vorhan...