Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungszusage. Betriebsrente. Auslegung. Mindestrente

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Versorgungszusage (garantierte Mindestrente)

 

Normenkette

BetrAVG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 13 Ca 11039/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 3 AZR 669/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2006 – 13 Ca 11039/04 – teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2005 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2004 Invaliden-/ Versorgungsleistungen in Höhe von 182,61 EUR monatlich zu bezahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 08.01.1944 geborene Kläger war bei der Firma G in N vom 01.10.1973 und nach Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs bei der Firma P seit dem 30.09.1996 beschäftigt. Ihm war von der Firma G eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung AV I. 79 zugesagt worden. Diese Versorgungsordnung wurde ab dem 01.07.1983 durch die Versorgungsordnung AV I. 83 abgelöst. Für den Kläger galt aufgrund Betriebsvereinbarung folgende Übergangsregelung:

Für Mitarbeiter, die am 30.06.1983 in einem festen Arbeitsverhältnis standen, wird unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 BetrAVG die bis zum 30.06.1983 erworbene Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach der Versorgungsordnung vom 11.05.1979 (AV I 1979) ermittelt und als Besitzstandsrente in festen DM-Beträgen garantiert. Berechnungsmodus ist das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG (Bl. 18 d. A.).

Die Besitzstandsrente des Klägers vom 30.06.1983 beträgt nach zeitratierlicher Berechnung 84,11 EUR monatlich.

Über das Vermögen der Firma P wurde am 30.06.1998 das Konkursverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 30.09.1998, wobei für die Berechnung der betrieblichen Alterssorgung unstreitig von einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.1997 auszugehen ist.

Seit dem 01.09.2002 bezieht der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.09.2002 eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 156,33 EUR. Dabei hat der Beklagte den möglichen Versorgungsanspruch unter Addition der Besitzstandsrente zum 30.06.1983 in Höhe von 84,11 EUR mit einem Steigerungsbetrag á 7,54 EUR × 19 Jahre ab 01.07.1983 in Höhe von 143,26 EUR, also zusammen 227,37 EUR monatlich angesetzt und den Zeitwertfaktor zwischen der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 01.10.1973 bis 31.12.1997 und einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 01.10.1973 bis 08.01.2009 mit 0,687563 berechnet (Bl. 44 d. A.).

Der Kläger begehrt eine Betriebsrente von monatlich 91,32 EUR. Er ist der Auffassung, der Beklagte hätte die Besitzstandsrente in Höhe von 84,11 EUR zu Unrecht mit dem Zeitwertfaktor von 0,687563 nochmals gekürzt. Nach der Versorgungszusage sollte ihm dieser Besitzstand ungekürzt zustehen. So habe der ehemalige Arbeitgeber auch tatsächlich ca. 5.000 Betriebsrentenansprüche berechnet. Die vorgenommene Kürzung sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da es sich um eine doppelte Kürzung handele. Denn die Besitzstandsrente sei bereits zeitratierlich berechnet worden. Fehlerhaft sei weiterhin, dass der Beklagte den Steigerungsbetrag von 7,54 EUR lediglich mit 19 Jahren multipliziert habe. Richtig sei eine Multiplikation mit 25 Jahren, nämlich mit einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr des Klägers am 08.01.2009. Diese Berechnungsweise folge aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2005 überzeuge demgegenüber nicht.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 907,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2005 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2004 Invaliden-/Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich 191,32 EUR zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, der gesamte Versorgungsanspruch des Klägers, einschließlich der Besitzstandsrente sei gemäß § 2 BetrAVG ratierlich zu kürzen. Im Übrigen folgt der Beklagte der Berechnungsweise des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Entscheidung vom 15.02.2005.

Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. In der Begründung hat es abweichend davon dem Kläger nur einen Anspruch auf weitere 26,28 EUR monatlich zugesprochen, da eine nochmalige Kürzung der Besitzstandsrente unzulässig sei. Hinsichtlich des weiter eingeklagten Betrages von 8,71 EUR monatlich folgt das Arbeitsgericht der ...

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