Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 04.06.1996; Aktenzeichen 5 Ca 731/96) |
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des am 4. Juni 1996 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, Aktenzeichen: 5 Ca 731/96, verurteilt,
- an den Kläger DM 10.200,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 1.200,00 seit dem 16. April 1995 bis 16. September 1995 sowie aus jeweils DM 1.200,00 seit dem 16. Mai, 16. Juni, 16. Juli, 16. August, 16. September, 16. Oktober, 16. November und 16. Dezember 1995 sowie aus DM 600,00 seit dem 16. Januar 1996 und DM 20,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen;
- dem Kläger für den im März 1995 sowie für den in der Zeit von Mai bis September 1995 verdienten Lohn eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Streitwert: 10.850,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus einem am 15.12.1995 beendeten Vertragsverhältnis. Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen. Unter dem 06.03.1995 schlossen die Parteien einen als „Vorvertrag Arbeitsvertrag” überschriebenen Vertrag, mit dem die Beklagte den Kläger, der hauptberuflich Postangestellter ist, „ab 06.03.1995” als „kaufmännischen Angestellten” einstellte (Bl. 14). Der Kläger erfüllte die persönlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG, so daß seine Einstellung der Beklagten die gewerbsmäßige Personenbeförderung ermöglichte. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es: „Die Arbeitszeit ist flexibel, jedoch nicht mehr als 14 Stunden in der Woche.” Als Entgelt wurde ein Bruttolohn von 1.200,– DM vereinbart. Diesen bezahlte die Beklagte jedoch nur einmal – nämlich für April 1995 unter der Bezeichnung „Lohnkosten Abschlag”; hingegen führte sie für die gesamte Vertragszeit Rentenbeiträge an die AOK Rheinland ab. Vorliegend fordert der Kläger die Vergütung auch für die übrige Vertragszeit – d. h. noch für weitere 9,5 Monate (10.200,– DM) sowie die Vornahme der entsprechenden Lohnabrechnungen. Die Beklagte weigert sich mit der Begründung, der Kläger habe – vom Monat April 1995 abgesehen – keine Arbeitsleistung erbracht. Zudem hätten die Parteien ausdrücklich einen „Vorvertrag” geschlossen, weil der Kläger zunächst noch die Genehmigung seines Dienstherrn habe einholen sollen; eine solche habe er aber niemals vorgelegt.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte lediglich zur Erteilung einer Lohnabrechnung verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter unter Hinweis auf im einzelnen vorgetragene Tätigkeiten, die er die ganze Vertragszeit über für die Beklagte erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn 10.200,– DM brutto nebst 4 % Zinsen (im einzelnen: Bl. 44) zu zahlen;
- ihm für den im März 1995 sowie für den in der Zeit von Mai bis September 1995 verdienten Lohn eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, indem sie die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten bestreitet und wiederholt, der Kläger habe die erwartete Genehmigung nicht vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, weil dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche zustehen. Die Vergütungen hat die Beklagte ihm vertraglich zugesagt.
Erfolglos versucht die Beklagte etwas zu ihren Gunsten aus der Bezeichnung des Vertrages als „Vorvertrag” herzuleiten. Die Parteien haben keinen Vorvertrag im Rechtssinne geschlossen, so daß es sich um eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio) handelt. Das geht schon daraus hervor, daß der Kläger am 06.03.1995 ab dem 06.03.1995 eingestellt werden sollte – mithin sofort ohne Einhaltung irgendeiner Wartezeit; aber auch daraus, daß die Parteien den Vertrag unstreitig in Vollzug gesetzt haben: Schließlich bestreitet nicht einmal die Beklagte, daß das Vertragsverhältnis zumindest im April 1995 durch Leistung und Gegenleistung vollzogen worden ist. Nicht zuletzt durch Abführung der Rentenbeiträge hat die Beklagte anerkannt, daß es seit Abschluß des Vertrages kein vorvertragliches Stadium mehr gegeben hat.
Auch eine angeblich gemeinsam ins Auge gefaßte aber nicht vorgelegte Genehmigung durch den Dienstherrn des Klägers steht einer Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen: Ein Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der privatrechtlichen Genehmigung durch Dritte. Zwar könnte eine solche Genehmigung von Arbeitsvertragsparteien zur aufschiebenden Bedingung erhoben werden. Das haben die Parteien hier jedoch nicht getan. Denn die Vertragsurkunde enthält keine derartige Vereinbarung....