Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Insolvenzsicherung von Ansprüchen aus einer Übergangsversorgung
Leitsatz (amtlich)
Für Übergangsversorgung haftet der PSV nicht. Zahlungen, die nach einer Versorgungsordnung flexibel nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zusätzlich zu Vergütung aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder zum Arbeitslosengeld gezahlt werden sollen, sind nicht insolvenzgesichert.
Normenkette
BetrAVG § 7i
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 14.01.2014; Aktenzeichen 12 Ca 9152/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 - 12 Ca 9152/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten als Insolvenzsicherer für das Betriebsrentenversprechen, dass dem Kläger durch seine ehemalige Arbeitgeberin erteilt worden ist.
Der Kläger ist am 1951 geboren. Er war vom 02.11.1970 bis zum 30.06.2000 bei der Ford Werke AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zunächst zum 01.07.2000 auf die Visteon Deutschland GmbH durch Betriebsübergang über. Zum 01.05.2007 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die t G GmbH über. Über das Vermögen dieser letzten Arbeitgeberin wurde am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger schloss am 27.04.2009 einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag mit der t G GmbH i. L. und der l Transfer GmbH, durch den das Beschäftigungsverhältnis mit der t G GmbH zum 31.12.2009 beendet wurde und der Kläger Arbeitnehmer der l Transfer GmbH wurde. Das Arbeitsverhältnis endete dort zum 31.12.2010. Danach war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente am 01.02.2013.
Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte die Betriebsrente des Klägers. Diese beruht auf der Versorgungsregelung der Ford Versorgung- und Unterstützungskasse Foveruka e.V., welche für Einstellungen vor dem 01.01.1983 gültig ist, in der Fassung vom 24.06.2004. Hinsichtlich des Wortlauts der Versorgungsregelung wird auf das erstinstanzliche Urteil bzw. die Versorgungsregelung Bezug genommen.
In der Vergangenheit erhielten Arbeitnehmer, die auf Wunsch der Ford Werke ihr Arbeitsverhältnis nach dem 55. Lebensjahr auflösten, Rentenzahlungen unabhängig davon, ob ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eingegangen wurde, Arbeitslosigkeit bestand, ALG II gezahlt wurde oder die Arbeitnehmer von einer beim Ausscheiden gezahlten Abfindung lebten.
Der Beklagte zahlt diese Leistungen nicht. Er vertritt dabei die Ansicht, es handele sich insoweit nicht um eine Altersversorgung sondern um eine so genannte Übergangsversorgung. Nach der Definition des BAG setze eine Altersversorgung das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus. Die Versorgungsordnung sehe eine feste Altersgrenze mit dem 65. Lebensjahr vor. Vorzeitige Altersrentenleistungen könnten deshalb nur dann durch die Beklagte leistet werden, wenn gleichzeitig der Bezug einer Sozialversicherungsrente gegeben sei, § 6 BetrAVG. Diese indiziere das Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, der Beklagte hafte genauso wie sein früherer Arbeitgeber. Bei dem in der Versorgungsordnung genannten 55. Lebensjahr handele es sich um eine weitere feste Altersgrenze für vorzeitiges Ausscheiden. Es gebe in der Versorgungsordnung mehrere feste Altersgrenzen, die von dem Zeitpunkt und Anlass des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis abhingen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, die Auslegung der Versorgungsordnung ergebe, dass der Rentenbezug vor dem 65. Lebensjahr auf einer flexiblen Altersgrenze beruhe und eine Rentenleistung durch den Beklagten deshalb erstmals geschuldet werde, wenn gleichzeitig eine Sozialversicherungsrente gezahlt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014- Az. 12 Ca 91521/12- abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungsregelung F e.V. ab dem 01.01.2010 zu zahlen
hilfsweise festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Versorgungsregelung F e.V. ab dem 01.02. 2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Bei den Leistungen, die der Kläger für die Zeit vor dem 01.07.2012 begehrt, handelt es sich nicht um Altersversorgung im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG.
Für den Kläger ist der Versorgungsfall, für den der Beklagte haftet, erst am 01.02.2013 eingetreten.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen definier...