Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerähnliche Person,. Schutzbedürftigkeit. Entgeltobergrenze
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (aäPTV).
Leitsatz (redaktionell)
Eine arbeitnehmerähnliche Person nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (aäPTV) liegt im Falle der Überschreitung der tariflichen Entgeltobergrenzen nicht vor.
Normenkette
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle Ziff. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 17 Ca 6045/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.05.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 6045/02 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Ansprüche aus einem beendeten Rechtsverhältnis, das die Beschäftigung des Klägers als programmgestaltenden freien Mitarbeiter zum Gegenstand hatte.
Der 55 Jahre alte Kläger war seit 1976 bei der Beklagten als Sprecher, Übersetzer, Berichterstatter, Moderator, Autor, Lektor und Synchronregisseur tätig. Der letzte Rahmenvertrag vom 03.09.1998 (Kopie Blatt 17 – 20 d.A.) war befristet für die Zeit vom 15.10.1998 bis zum 15.10.2000. In zeitlicher Nähe zu diesem Beendigungstermin wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass seine Dienste nach dem 14.10.2000 nicht mehr benötigt würden.
In Ziffer 4.4 des Rahmenvertrages heißt es:
„Eine zusätzliche gesonderte schriftliche Mitteilung über den Fristablauf des Rahmenvertrages erfolgt nicht. Bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen gilt die Befristung des Rahmenvertrages zugleich als Beendigungserklärung unter Einschluss der Mitteilungsfristen der Ziffern 5.2 und 5.3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 01.01.1978 in der jeweils gültigen Fassung.”
Mit seiner am 30.06.2002 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf die Fortzahlung von Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der D W (im Folgenden: aäPTV), auf Zahlung von Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über Sozialplan-Regelungen bei der D W (im Folgenden: TV-Sozialplan) und auf Zahlung von Urlaubsentgelt für das Jahr 2000 nach dem Urlaubstarifvertrag als Durchführungsvertrag Nr. 1 zum aäPTV in Anspruch genommen. Die Gesamtforderung beläuft sich auf 194.316,10 DM und entspricht einem Betrag von 99.352,24 EUR.
Mit Urteil vom 15.05.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger einen Betrag von 67.774,94 EUR nebst Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat nur den Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach Ziffer 5.4 aäPTV für begründet gehalten und dabei eine wiederkehrende Tätigkeit des Klägers für die Beklagte von mindestens zehn Kalenderjahren angenommen. Ansprüche auf Übergangsgeld und Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung stünden dem Kläger dagegen nicht zu, weil er im Jahr des Ausscheidens nicht mehr zum Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen gehört habe. Der Tarifvertrag definiere für die soziale Schutzbedürftigkeit eine Entgeltobergrenze von 114.000,00 DM brutto, die der Kläger deutlich überschritten habe. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 106 ff. d.A. Bezug genommen.
Unstreitig erhielt der Kläger nach eigenen Angaben im Antrag auf Zahlung von Urlaubsentgelt für das Kalenderjahr 2000 (Kopie Blatt 47 f. d.A.) im Kalendervorjahr 1999 von der Beklagten und dem W insgesamt Honorare von 141.467,50 DM.
Gegen das ihr am 30.05.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 17.06.2003 Berufung eingelegt, die sie am 24.07.2003 begründet hat. Der Kläger hat gegen das Urteil am 12.08.2003 Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte trägt in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Insbesondere sei der Kläger im Jahre 1994 nicht „wiederkehrend” für sie tätig gewesen. Zudem habe das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass der Kläger im Jahre 2000 keine arbeitnehmerähnliche Person im Tarifsinne mehr gewesen sei und keinen Anspruch auf Übergangsgeld und Urlaubsabgeltung gehabt habe. Wenn dem aber so sei, dann könne der Kläger auch keine Vergütungsfortzahlung nach dem aäPTV verlangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2003 – 17 Ca 6045/02 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts vom 15.05.2003 – 17 Ca 6045/02 – aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 31.577,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz...