Entscheidungsstichwort (Thema)

Bühnenschiedssache. NV Chor/Tanz

 

Leitsatz (amtlich)

„Carmina Burana” ist eine große Choroper i. S. d. § 62 Abs. 2 c) NV Chor/Tanz

 

Normenkette

NVChor/Tanz § 54 Abs. 3, § 62 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 11 (10) Ca 14065/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen 6 AZR 37/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2005 – 11 (10) Ca 14065/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kläger/innen (Aufhebungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens) für die Mitwirkung bei der Aufführung des Werkes „Carmina Burana” von Carl Orff eine Sondervergütung von der Beklagten (Aufhebungsklägerin des vorliegenden Verfahrens) beanspruchen können.

Die Kläger/innen sind Mitglieder des Opernchores der Beklagten. Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung die Regelungen des Normalvertrages Chor/Tanz (NV Chor/Tanz) vom 02.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Am 30.06.2002 beteiligten sich die Kläger/innen an einer von der Beklagten in der F N veranstalteten Aufführung des Werkes „Carmina Burana”. Sie sangen dabei „vom Blatt”.

Die Kläger/innen haben die Ansicht vertreten, die Beklagte müsste ihnen dafür eine Sondervergütung gemäß § 62 Abs. 2 c) NV Chor/Tanz zahlen, da es sich um eine große Choroper in fremder Sprache handele. Sie haben die Beklagte demgemäß beim Schiedsgericht für Opernchöre im Verfahren BSchG C 9/02 auf Zahlung wie folgt in Anspruch genommen: An den Kläger zu 1) 21,26 EUR, an die Klägerin zu 2) 21,73 EUR, an die Klägerin zu 3), den Kläger zu 4), den Kläger zu 5) je 20,28 EUR, an den Kläger zu 6) 20,25 EUR, an den Kläger zu 7) 1976 EUR, an den Kläger zu 8) 20,32 EUR, an den Kläger zu 9) und die Klägerin zu 10) je 22,12 EUR, an die Klägerin zu 11) 20,28 EUR und an den Kläger zu 12) 19,89 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.2002. Das Schiedsgericht hat den Anträgen durch Schiedsspruch vom 19.02.2003 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberschiedsgericht für Opernchöre den Schiedsspruch am 11.09.2003 bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch – OschG 3/03 – Bezug genommen (Bl. 20 ff. d. A.).

Gegen diesen ihr am 26.11.2003 zugestellten Schiedsspruch hat die Beklagte am 9.12.2003 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht Köln erhoben und vorgetragen, der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruhe auf einer Verletzung der §§ 54, 58 und 52 NV Chor/Tanz. Die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass es sich bei der hier streitigen Veranstaltung um keine große Choroper und auch keine Vorstellung im Sinne des § 62 Abs. 2 c) NV Chor/Tanz handele, sondern um eine konzertante Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes im Sinne des § 62 Abs. 3 NV Chor/Tanz. Beide Sondervergütungstatbestände könnten nicht nebeneinander vorliegen. Bei § 62 Abs. 3 NV Chor/Tanz handele es sich um gegenüber § 62 Abs. 2 c) NV Chor/Tanz um eine Spezialvorschrift.

Die Beklagte hat beantragt,

den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 19.02.2003 (AZ.: BSchG C 9/02) und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 11.09.2003 (AZ.: OSchG C 3/03) aufzuheben und die Klage der hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin vom 25.09.2002 abzuweisen.

Die Kläger/innen haben beantragt,

die Aufhebungsklage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, bei dem Tatbestandsmerkmal „große Choroper” käme es nicht auf eine musikwissenschaftliche Einordnung an, da die Tarifvertragsparteien nach einer Protokollnotiz gemäß § 54 Abs. 3 des NV Chor/Tanz für die Beantwortung der Frage, ob von einer großen oder mittleren Choroper auszugehen sei, die Einordnung des Werkes in der 8. Auflage des Handbuchs der Oper von Rudolf Kloiber als maßgeblich ansehen. Die Begriffe „Vorstellung” und „Aufführung” im Tarifvertrag würden darüber hinaus synonym gebraucht. Schließlich könne der Sondervergütungstatbestand gemäß § 62 Abs. 2 c) NV Chor/Tanz, auch für den Fall gegeben sein, dass es sich um eine konzertante Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes im Sinne des § 62 Abs. 3 NV Chor/Tanz handele.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage durch Urteil vom 23.02.2005 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe Bl. 66 ff. d. A. wird Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 08.04.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.05.2005 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und das Rechtsmittel am 08.06.2005 begründet.

Sie hält an ihren Rechtsansichten fest und beantragt,

- unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2005 – den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 19.02.2003 (Az. BSchG C 9/02) und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre vom 11.09.2003 (Az. OschG C 3/03) aufzuheben und die Klage der hiesigen Beklagten gegen die hiesige Klägerin vom 25.09.2002 abzuweisen.

Die Kläger/innen beantragen...

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