Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Ein Zahlungsversprechen des Arbeitgebers in einer unternehmensinternen Zeitschrift ist für den Arbeitgeber verbindlich, auch gegenüber Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Zahlungsversprechens erfüllt haben, ohne es zu kennen.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 6 Ca 10010/97) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.1997 – 6 Ca 10010/97 – wird geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.692,14 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1997.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren am 28.12.1976, ist ab 26.08.1993 bei der Deutschen Bahn AG (Beklagten) zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr ausgebildet worden. Anschließend war sie ab 21.06.1996 als Reiseberaterin beim Geschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung Köln, tätig gemäß Arbeitsvertrag Bl. 113 d.A.
Im August 1996 hat die Beklagte in ihrem internen Puplikationsorgan „Stellenmarkt aktuell” bekannt gegeben, dass ein neues Tochterunternehmen der Beklagten gegründet worden sei, die Firma DBDialog GmbH, dass dieses Unternehmen zum 01.10.1996 in Schwerin ein großes Call Center eröffne für die gesamte fernmündliche Reiseberatung für die Kunden der Beklagten in allen neuen Bundesländern und dass die Beklagte für den Aufbau dieses Unternehmens ca. 200 Mitarbeiter/innen der telefonischen Kundenberatung suche („Stellenmarkt aktuell” Sonderausgabe vom 01. August 1996, Seite 1, in Gerichtsakte). Im November 1996 hat die Beklagte im „Stellenmarkt aktuell” auf Seite 6 u.a. mitgeteilt:
„DBDialog Telefonservice GmbH
– Konditionen für den Wechsel zur DBDialog Telefonservice GmbH
Um Ihnen eine Entscheidung für eine Beschäftigung bei der DBDialog zu erleichtern, sind zwischen der Deutschen Bahn AG und der DBDialog in Ihrem Interesse unterstützende Vereinbarungen getroffen worden.
Im wesentlichen ist für Sie von Bedeutung:
Ausbildung ausgewählter Mitarbeiterinnen:
Aufgrund ihrer Bewerbung für die fernmündliche Kundenberatung ausgewählte Mitarbeiter/innen haben ein 12-wöchiges Training bei der DBDialog zu absolvieren. Sie verbleiben für die Dauer des Trainings in der DB AG, d.h. die DB AG zahlt Ihr Entgelt, Reisekosten etc. Der Wechsel zur DBDialog Telefonservice GmbH erfolgt erst nach abgeschlossener Ausbildung.
Nachteilsausgleich:
Sollten für Sie mit einem Wechsel zur DBDialog finanzielle Nachteile verbunden sein, werden diese durch die Deutsche Bahn AG für die Dauer von 24 Monaten in Form einer Abfindung ausgeglichen.
Diese Abfindung wird berechnet, indem das Jahreseinkommen bei der DB AG (tatsächliches regelmäßiges Monatsentgelt zuzüglich vermögenswirksame Leistungen × 12, zuzüglich jährliche Zuwendung, zuzüglich Urlaubsgeld, zuzüglich 1500,– DM) dem Jahreseinkommen nach der bei der DBDialog angebotenen Tarifgruppe der Stufe A des Jahresentgelttarifvertrags gegenübergestellt wird. Die sich ergebende Differenz × 2 (für 2 Jahre) ist der Ihnen zustehende Nachteilsausgleich.”
(„Stellenmarkt aktuell” Sonderausgabe Nr. 2 vom 13.11.1996/Nr. 2, Seite 6, in Gerichtsakte).
Die Klägerin hat danach unter dem 18.02.1997 von der DBDialog ein Arbeitsplatzangebot per 01.04.1997 erhalten (Bl. 12 d.A.) und sich entschlossen, es anzunehmen. Unter dem 02.03.1997 hat sie die Beklagte um Auflösung ihres Arbeitsvertrages gebeten (Bl. 15 d.A.), unter dem 26.03.1997 die Zustimmung der Beklagten zum 31.03.1997 erhalten (Bl. 105 d.A.) und den vorbereiteten Arbeitsvertrag mit der DBDialog (Bl. 16 f d.A.) unterzeichnet, nach ihrer Darstellung erst nach dem 04.04.1997.
Die Klägerin begehrt nunmehr einen Nachteilsausgleich/Abfindung nach der Erklärung der Beklagten im „Stellenmarkt aktuell” vom 13.11.1996, Bl. 6. Ihr Zweijahreseinkommen bei der Firma DBDialog ist um 10.692,14 DM geringer als es bei der Beklagten gewesen wäre.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.692,14 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 25.05.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Bei den von der Klägerin vorgelegten „Konditionen für den Wechsel zur DBDialog” handele es sich um eine Stellenanzeige. Eine Stellenanzeige diene aber nur dazu, in ein Gespräch über eine Anstellung einzutreten. Es handele sich juristisch nur um eine sogenannte „invitatio ad offerendum”. Bei einer solchen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots seien nicht die Angaben in der Aufforderung maßgeblich, sondern die konkreten vertraglichen Absprachen, die danach getroffen worden sind. Vor diesem Hintergrund habe es der Klägerin obgelegen, eine entsprechende Regelung in dem Arbeitsvertrag vom 10.03.1997 sicherzustellen, dass ihr die Abfindung gezahlt werde. Ohne eine arbeitsvertragliche Vereinbarung habe sie nicht davon ausgehen können, dass ihr ein derartiger Abfindungsanspruch eingeräumt werde. Der Klägerin sei das Rundschreiben ...