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LAG Köln Urteil vom 04.11.1999 - 6 Sa 493/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Privattelefonate. Interessenabwägung. wichtiger Grund

 

Leitsatz (amtlich)

1. Führt der Arbeitnehmer private Telefonate von seinem dienstlichen Telefonapparat ohne die betrieblich vorgesehene Kennzeichnung und getrennte Abrechnung, so stellt dieses treuwidrige Verhalten an sich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar.

2. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung kann sich aber ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist (im Streitfall: Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung eines 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses).

 

Normenkette

BGB § 626; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1999; Aktenzeichen 5 Ca 7576/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 08.01.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 7576/98 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 27.08.1999 (Kopie Bl. 7 d.A.), die hilfsweise fristgerecht zum 31.03.1999 ausgesprochen wurde.

Der Kläger war seit dem 01.08.1981 als sog. EDV-Operator beschäftigt, und zwar zunächst bei der ehemaligen mitverklagten Muttergesellschaft, der ursprünglichen Beklagten zu 2); nach einer Ausgliederung mit Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei der nunmehr allein noch in Anspruch genommenen Beklagten.

Im Juli 1998 fand zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten ein Personalgespräch statt, in dem es unter anderem um das Führen von privaten Telefonaten ging. Dem Kläger wurde im Anschluss an dieses Gespräch ein Ermahnungsschreiben übergeben, in...

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