Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstordnungsangestellte. Beitrittsgebiet. Vorübergehende Verwendung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird einem Dienstordnungsangestellten, dessen Vergütung sich nach der Bundesbesoldungsordnung richtet, bei seiner erstmaligen Ernennung ein Aufgabenbereich im Beitrittsgebiet und ein weiterer Aufgabenbereich im bisherigen Bundesgebiet übertragen, die er im regelmäßigen Wechsel zu bearbeiten hat, so erhält er die nach § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV gekürzte Vergütung, wenn bei der Übertragung eine Prognose dahingehend anzustellen ist, dass die Tätigkeit im Beitrittsgebiet auf Dauer und die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet nur vorübergehend erfolgen wird. Für die Zeit der vorübergehenden Verwendung im bisherigen Bundesgebiet erhält er einen Zuschuss nach § 6 Abs. 1 der 2. BesÜV.

2. Ob eine „Verwendung” im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV vorliegt, richtet sich nach dem Einsatzort des Dienstordnungsangestellten. Dagegen ist nicht maßgebend, ob das Dienstverhältnis organisatorisch der Hauptverwaltung des Dienstherrn zugeordnet ist, die sich anders als der dauerhafte Einsatzort im bisherigen Bundesgebiet befindet.

3. Eine „Verwendung” im Beitrittsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 der 2. BesÜV liegt auch dann vor, wenn einem Technischen Aufsichtsbeamten ein Aufsichtsbezirk zugewiesen wird, der neben Gebieten im Beitrittsgebiet auch einen Teilbezirk in Berlin-West umfasst, sofern der Tätigkeit in Berlin-West schon nach der Zahl der zu betreuenden Betriebe nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt.

4. Eine „vorübergehende Verwendung” außerhalb des Beitrittsgebiets im Sinne von § 1 S. 2 der 2. BesÜV kann auch dann vorliegen, wenn der Einsatz weder kalendermäßig befristet war, noch eine Höchstdauer genannt war, und er länger als ein Jahr andauert.

 

Normenkette

2. BesÜV § 2 Abs. 1 S. 1, § 1 S. 2, § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 13.08.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1472/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.2006; Aktenzeichen 6 AZR 313/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2004 – 1 Ca 1472/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der erhaltenen Vergütung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 und der bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Vergütung.

Der Kläger, geboren am 6. Dezember 1951 in K, wurde von der Beklagten durch Arbeitsvertrag vom 2. November 1992 als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT eingestellt, da nach der Wiedervereinigung Bedarf an Technischen Aufsichtsbeamten für die Revisionstätigkeit im Beitrittsgebiet bestand. Er wurde zunächst ausgebildet und bestand am 12. Januar 1995 die Prüfung beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in S bei B. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien, dass der Kläger zum Einstellungszeitpunkt 75 % der ihm nach der Vergütungsgruppe II a BAT zustehenden Vergütung erhielt. Dies entsprach der Regelung in dem Angestelltentarifvertrag der Berufsgenossenschaften Ost (BG-AT/O).

Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab diesem Tag würden ihm folgende Aufgaben übertragen:

  • Betreuung der Kreise C, G und L im Aufsichtsbezirk D
  • Unterstützung des Leiters der Referate Berufskrankheiten und Messwesen sowie Technik bei der Auswertung von BK- und Unfalluntersuchungsberichten (in B).

Zur Wahrnehmung der Unterstützungsaufgabe sei vorgesehen, dass er jede 2. Woche seinen Dienst in der Hauptverwaltung in B verrichte.

Durch Arbeitsvertrag vom 15. März 1995 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 1995 nach den Bestimmungen der Dienstordnung des Beklagten vom 10. Juni 1976 auf Lebenszeit angestellt als Technischer Aufsichtsbeamter. Unter § 2 des Anstellungsvertrages bestimmten die Parteien Folgendes:

„Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. September 1973. Der Angestellte erhält zur Zeit 82 % der danach zustehenden Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung).”

Unter § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV ist bestimmt, dass Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, reduzierte Dienstbezüge erhalten.

Der Kläger wurde nach Erteilung des Dienstauftrags mit Schreiben vom 13. Januar 1995 ab Februar 1995 bis August 1996 überwiegend für die Unterstützungsaufgabe in der Hauptverwaltung in B eingesetzt.

Ausweislich der vorgelegten Reisekostenabrechnungen erhielt der Kläger, der weiterhin in Be wohnte, Fahrtkostenersatz für die Anreisen nach B und die Rückreisen nach Be sowie Tage- und Übernachtungsgeld während des Aufenthalts in B.

Mit Schreiben vom 26. April 1996 teilte d...

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