Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.11.1997; Aktenzeichen 14 Ca 7039/97) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.1997 – 14 Ca 7039/97 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.
Die Klägerin war seit 01.08.1983 bei der Beklagten, am Volkstheater Rostock, als Tanzgruppenmitglied engagiert. Nach dem Arbeitsvertrag vom 21.01.1992 fand auf das Arbeitsverhältnis der Normalvertrag-Tanz in der jeweils geltenden Fassung und die ihn ergänzenden und ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung.
Am Volkstheater Rostock fand zum 01.08.1994 ein Intendantenwechsel statt. Dabei war der designierte Intendant bevollmächtigt, bereits vorher Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen. Gegenüber der Klägerin erfolgte diese unter dem 07.07.1994, so daß das Arbeitsverhältnis zum Ende der Spielzeit 1994/1995, zum 31.07.1995, endete. Die Klägerin machte daraufhin einen Abfindungsanspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Normalvertrag-Tanz geltend, der lautet:
Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, daß das Tanzgruppenmitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter den Normalvertrag-Solo, den Normalvertrag-Tanz, den Normalvertrag-Chor, den Bühnentechnikertarifvertrag oder den Tarifvertrag für technische Angestellte mit teilweise künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.
Bei der Betriebszugehörigkeit der Klägerin belief sich eine solche Abfindung auf 18.649,15 DM (5 Bruttomonatsgehälter zu 3.729,83 DM).
Die Klägerin ist der Ansicht, die in der genannten Tarifvorschrift festgelegten Bedingungen für eine Abfindungszahlung lägen vor, zumal sie vom 01.08. bis 31.10.1995 arbeitslos gewesen sei.
Das Bühnenschiedsgericht hat der von ihr erhobenen Klage stattgegeben, das Bühnenoberschiedsgericht hat sie mit Schiedsspruch vom 05.05.1997 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Aufhebungsklage, die das Arbeitsgericht Köln durch das angefochtene Urteil vom 17.11.1997 abgewiesen hat.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Normalvertrag-Tanz habe die Klägerin keinen Abfindungsanspruch. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung erst mit Ablauf der Spielzeit 1994/1995 geendet. Damit habe es „in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel” noch bestanden, die am 01.08.1994 begonnen habe. Auch aus Sinn und Zweck des § 28 Abs. 1 Normalvertrag-Tanz sowie aus der Tarifsystematik ergebe sich nichts anderes. Häufig erhielten zukünftige Intendanten längere Zeit vor Durchführung des Intendantenwechsels Vollmacht, Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 37–45 d.A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 01.12.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.12.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.1998 am 02.03.1998, einem Montag, begründet.
Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe bereits den Tarifwortlaut verkannt. Die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel sei nicht die Spielzeit 1994/1995 gewesen, sondern erst die ab 01.08.1995 Laufende. Diese Wortlautinterpretation werde gestützt durch den Sinn und Zweck der Regelung sowie die Tarifsystematik. Die Regelung in § 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 des TV-Tanz zeige, daß bei Beschäftigungszeiten von über 9 Jahren und über 12 Jahren höher gestaffelte Abfindungen zu zahlen sind. Die Tarifvertragsparteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, daß auf jeden Fall auch diese von einem Intendantenwechsel betroffenen Bühnenmitglieder eine Abfindung erhalten sollten. Andererseits bedeute dies in Ansehung des § 24 NV-Tanz, daß Nichtverlängerunsmitteilungen gegenüber diesen Beschäftigten mehr als 1 Jahr vor dem Intendantenwechsel hätten ausgesprochen werden müssen, um nach der Auslegung des Arbeitsgerichtes zur Zahlung einer Abfindung im Sinne des § 28 NV-Tanz zu kommen. Die Bedenken des Bühnenoberschiedsgerichtes und des Arbeitsgerichtes gegen die nach Sinn und Zweck der Regelung vorgenommene Auslegung überzeugten nicht. Der Tarifwortlaut sei keineswegs eindeutig. Dabei wolle das Arbeitsgericht den Widerspruch zwischen § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 NV-Tanz mit dem Hinweis auflösen, daß zukünftige Intendanten in der Praxis häufig längere Zeit vor Durchführung des Intendantenwechsels die Vollmacht hätten, Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen. Diese Er...