Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Abschluss eines Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

§ 19 TVK (Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern) ist nicht bestimmt genug, um daraus auf Abschluss eines Tarifvertrages mit konkretem Inhalt zu klagen.

 

Normenkette

TVK § 19; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.05.2011; Aktenzeichen 5 Ca 7569/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen 4 AZR 173/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2011 – 5 Ca 7569/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines konkret ausformulierten Tarifvertrages anzunehmen, hilfsweise darum, ob sie verpflichtet ist, ein Angebot mit einem nach dem Hilfsantrag der Klägerin definierten Inhalt abzugeben, wobei die Klägerin dieses Letzte wiederum mit einem Leistungsantrag und hilfsweise mit einem Feststellungsantrag begehrt. Der begehrte Vergütungstarifvertrag soll eine Vergütungsanpassung an die Gehaltsentwicklung des öffentlichen Dienstes (Kommunen und Länder) ab dem Jahre 2010 vorsehen.

Die Klägerin ist eine Gewerkschaft der professionellen Orchestermusiker und Orchestermusikerinnen sowie der Mitglieder der Rundfunkchöre in Deutschland. Als Tarifvertragspartei verhandelt sie Arbeits- und Vergütungsbedingungen mit dem Beklagten, unter anderem auch für die Kulturorchester, die sich in kommunaler Trägerschaft oder in Landesträgerschaft befinden.

Der Beklagte ist der Berufsverband deutscher Theater und Orchester. Er ist ebenso wie die Klägerin in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert.

Die Parteien sind Vertragspartner des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 (TVK). Der Beklagte ist zugleich – mit anderen Gewerkschaften – Vertragspartner des NV Bühne.

Die frühere Fassung des TVK (dessen Erstfassung vom 01.07.1971 stammt) enthielt in § 55 folgende Regelung

㤠55

Anpassung der Grundvergütung

Werden die Grundvergütungen der unter den Bundesangestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.”

Seit 2004 fanden langwierige Tarifverhandlungen statt, die teilweise von Streiks der Orchestermusiker begleitet wurden. Hintergrund dieser Streiks war auch die Neufassung der vorstehenden Regelung des § 55 TVK.

Die Tarifparteien des TVK waren sich grundsätzlich darüber einig, dass § 55 TVK (a. F.) zu reformieren sei, nachdem die Tarifvertragsparteien des BAT ihre ursprüngliche Tarifeinheit zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgegeben hatten und mittlerweile der TVöD im Kommunalen Bereich bzw. der TV-L im Länderbereich abgeschlossen waren und es hier zu unterschiedlichen Vergütungserhöhungen gekommen war.

Schließlich einigten sich die Parteien auf folgende neue Anpassungsklausel in § 19 der geltenden Fassung des TVK:

㤠19

Anpassung der Vergütungen

1. Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

2. Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

3. Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Vergütungen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

4. Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Musiker dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.”

Gleichzeitig mit der Neufassung des TVK vom 31.10.2009 wurden weitere Tarifverträge abgeschlossen, so unter anderem der Tarifvertrag vom 31.10.2009 zur Neugestaltung der Vergütung im Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern vom 31.10.2009 (TVK) (im Folgenden TV-Neugestaltung), der in § 5 eine Besitzstandzulage regelt und in dessen Absatz 2 Satz 2 vorsieht, dass auf die Besitzstandzulage § 19 TVK Anwendung findet.

Darüber hinaus schlossen die Parteien am selben Tag zum einen mit Wirkung ab 1. November 2009, zum anderen mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 Vergütungsordnungen für die Gebiete West und Ost ab, die ungeachtet der in der Zeit davor abgeschlossenen unterschiedlichen Vergütungserhöhungen im Bereich des TV-L einerseits und des TVöD/VKA andererseits ...

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