Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

1. In die Zweijahresgrenze des § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG sind solche Verträge nicht einzubeziehen, die auf der Grundlage von § 620 BGB oder einem anderen gesetzlichen Befristungsgrund geschlossen worden sind.

2. Das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG gilt auch dann, wenn ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG geschlossenes Arbeitsverhältnis an einen Arbeitsvertrag anschließt, für dessen Befristung kein gesetzlicher Grund vorgelegen hat. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer aber nur berufen, wenn er sich seine Rechte aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Befristung der vorangegangenen Verträge gesichert hat. Dies muß durch Klage oder jedenfalls durch Vorbehalt erfolgen.

 

Normenkette

BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen 4 Ca 8528/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 7 AZR 581/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.97 – 4 Ca 8528/97 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war zunächst in der Zeit vom 23.08.1990 bis 03.03.1991 aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse als Briefsortiererin bei der Beklagten beschäftigt. Am 10.03.1994 wurde die Klägerin erneut befristet bis zum 30.04.1994 eingestellt, wobei als Befristungsgrund „Urlaubs- und Krankenvertretung” angegeben wurde. Dieser Vertrag wurde ab 01.05.1994 mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden verlängert „bis zur Realisierung des neuen Briefkonzepts”. Am 30.05.1995 vereinbarten die Parteien eine erneute Verlängerung bis 31.05.1997, wobei als Zweckbefristung „Inbetriebnahme des Briefzentrums West/EU und Krankenvertretung” angegeben wurde.

Ab 21.02.1996 hatte die Klägerin Erziehungsurlaub. Auf Antrag der Klägerin wurde dieser abgekürzt und die Klägerin ab 04.02.1997 bis 31.05.1997 auf der Basis einer reduzierten Wochenarbeitszeit von 13 Stunden beschäftigt.

Am 21.05.1997 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.06.1997 bis 31.08.1997. Als Grund war angegeben „Beschäftigung gemäß Art. 4 § 1 BeschFG”. Mit Ablauf des 31.08.1997 wurde die Klägerin nicht von der Beklagten weiterbeschäftigt.

Die Klägerin hat mit der am 22.09.1997 erhobenen Klage die Unwirksamkeit der mit Vertrag vom 21.05.1997 vereinbarten Befristung geltend gemacht. Sie hat sich darauf berufen, daß die Befristung nach § 1 Abs. 3 S. 1 BeschFG unzulässig sei. Für den vorletzten Arbeitsvertrag habe ein sachlicher Befristungsgrund nicht vorgelegen. Im übrigen sei das vorangegangene Arbeitsverhältnis, da es ohne Sachgrund befristet worden sei, auf die Zweitjahresfrist nach § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG anzurechnen, so daß sich die Unzulässigkeit der am 21.05.1997 vereinbarten Befristung auch aus § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG ergebe.

Die Überprüfung der Befristung des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie die Rechtsunwirksamkeit der vorletzten Befristung des Arbeitsvertrages nicht gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht habe. Diese Vorschrift sei für die Inzidenterprüfung einer Befristung nicht maßgebend.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die mit Vertrag vom 21.05.1997 vereinbarte Befristung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz zulässig sei. Auch für den vorletzten Arbeitsvertrag habe ein Sachgrund für eine Befristung vorgelegen. Im übrigen könne sich die Klägerin wegen Nichteinhaltung der Klagefrist nicht mehr darauf berufen, daß das vorletzte Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam befristet gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.11.1997 der Klage stattgegeben. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 40 – 46 d. A.).

Die Beklagte hat gegen das ihr am 18.12.1997 zugestellte Urteil am 19.01.1998 Berufung eingelegt, die am 17.02.1998 begründet worden ist.

Sie rügt die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, nach der die zwischen den Parteien vereinbarten Vorbefristungen in die Berechnung der in § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG vorgesehenen Befristungshöchstdauer einzubeziehen seien. Sie rügt ferner die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Befristungsgrund des vorliegenden Vertrages und die vom Arbeitsgericht zu Unrecht vertretene Auffassung, daß bei einer Inzidenterprüfung der Befristungsabrede die dreiwöchige Klagefrist nicht zu beachten sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. November 1997 – 4 Ca 8528/97 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form...

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