Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltssperre. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Befristung wegen Vergütung aus Haushaltsmitteln nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 22 Ca 4977/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 7 AZR 419/05)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.11.2004 – 22 Ca 4977/04 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages.

Das beklagte Land betreibt in Köln zusammen mit anderen Ländern eine Zentralbibliothek für Medizinische Fachliteratur. Bei dieser können Dokumentenlieferungen bestellt werden. Dies erfolgt in der Weise, dass Bücher gescannt oder Artikel kopiert werden und an die Besteller versandt werden. Diese Abteilung, in der die Klägerin beschäftigt wird, untergliedert sich in das sogenannte Magazin (dort werden Normalbestellungen erledigt) und den sogenannten Direktversand (dort werden Eilbestellungen bearbeitet). Ein großer Teil der Eilbestellungen erfolgt über den s e. V., bei dem der Nutzer die gewünschten Artikel per Internet bestellen kann. Aufgrund von Urheberrechtsproblemen mit dem englischsprachigen Ausland wurde die Lieferung ins Ausland mit dem 20.09.2003 eingestellt.

Die Klägerin, im Jahre 1959 geboren, verheiratet, zwei Personen unterhaltspflichtig wurde erstmals durch Vertrag mit dem 15.01.2001 als Aushilfsangestellte befristet eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 14.02.2002 im Anschluss daran wurde ein befristeter Vertrag bis zum 31.12.2002 geschlossen, ein weiterer bis zum 30.09.2003 und ein weiterer bis zum 31.12.2003. Am 08.12.2003 schlossen die Parteien den hier streitigen Vertrag, der eine Befristung bis zum 30.04.2004 beinhaltet. In diesem Vertrag ist die Klägerin als Zeitangestellte bezeichnet. Als Befristungsgrund ist § 14 Abs. 1 Nr. 7 des TzBfG vereinbart.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses letzten befristeten Vertrages war der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 in NRW noch nicht verabschiedet worden. Aufgrund § 5 Abs. 1 LHO wurden am 04.12.03 allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Ziffer 2.2 dieser Verwaltungsvorschriften durften die nachgeordneten Behörden für die vorläufige Haushaltsführung die Ausgabeermächtigung des Haushaltsplans 2003 zugrunde legen, sofern nicht die im Entwurf des Haushaltsplans 2004 vorgesehenen Ansätze niedriger lagen. Unter Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschriften war geregelt, dass Personalausgaben für Aushilfskräfte bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes nur bis zur Höhe von 10 % der nach Ziffer 2.2. festzustellenden Obergrenze ausgegeben werden durften. Allerdings durfte dieser Verfügungsrahmen für vor dem 01.01.2004 begründete und bis zur Verabschiedung des Haushalts fällige Verpflichtungen überschritten werden.

Der endgültige Haushalt für das Jahr 2004 rechnete mit Einnahmen in Höhe von 579.000,00 EUR aus den Gebühren für den Leihverkehr (Titel 119 11 im Einzelplan 06 072). Hinsichtlich der Ausgaben bestimmt der Haushaltsplan unter Titelgruppe 65, dass für das Jahr 2004 ein Betrag von 600.000,00 EUR unter Titel 472 65 (Vergütungen und Löhne für Aushilfen) zur Verfügung steht. Die Vorbemerkung hierzu besagt, dass die Ausgaben nur in Höhe der Isteinnahmen bei den Titeln 119 11 und 119 12 geleistet werden dürfen. Zu Lasten des Titels 427 65 (Vergütungen und Löhne für Aushilfen) sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden.

Das beklagte Land vertritt die Ansicht, dass sich damit aus dem Haushaltsplan ergebe, dass Aushilfen im Direktleihverkehr nur aufgrund befristeter Verträge beschäftigt werden dürfen. Dies sei ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. Zudem habe bei Abschluss des Vertrages am 08.12.2003 aufgrund der vorläufigen Haushaltführung grundsätzlich kein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden dürfen. Das Ende der Befristung sei so gewählt worden, dass der Vertrag endete, als die endgültigen Ausführungsbestimmungen zum Haushalt 2004 vorlagen. Auch habe damit gerechnet werden müssen, dass wegen der Urheberrechtsstreitigkeiten und der Einstellung des Direktleihverkehrs mit dem englischsprachigem Ausland die Anzahl der Leihvorgänge derart zurückgehen würde, dass mit Ende des befristeten Vertrages eine Vergütungsmöglichkeit für die Klägerin nicht mehr bestehe. Letztlich sei es ohnehin nur möglich, die Mitarbeiter im Direktleihverkehr befristet zu beschäftigen, da man nie wisse, welche Einnahmen getätigt werden könnten, und nach dem Haushaltsgesetz jedenfalls nicht mehr Ausgaben als Einnahmen getätigt werden dürften.

Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass ein rechtfertigender Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages gegeben sein müsse, die Haushaltssituation hierfür nicht ausreichend sei und...

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