Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über Zahlung Lohnzuschlag. Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen. Zuschlag für Luftsicherheitsassistenten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifvorschrift des § 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag vor für "Sicherheitsmitarbeiter in der Personen-und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010". Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Luftsicherheitsassistenten sind nicht anspruchsberechtigt.

 

Normenkette

LuftSiG §§ 5, 8-9; TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 04.12.2013; Aktenzeichen 2 Ca 7278/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2013 - 2 Ca 7278/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Der Kläger ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Er übt in der Fluggastkontrolle aus. Er kontrolliert als solcher die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

Lohnzuschläge begehrt der Kläger nach dem allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013 für die Zeit vom Mai bis zum Oktober 2013. Des Weiteren verfolgt der Kläger insoweit einen Feststellungsantrag. Der Streit geht um die Auslegung der einschlägigen Tarifvorschrift. Der Höhe nach sind die Ansprüche nicht streitig.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 (Anlage zum SS. d. Beklagten vom 25.03.2014, Bl. 178 ff. der Gerichtsakte) zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 13,60 EUR (ab dem 01.05.2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen:

Der Lohnzuschlag

für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

ab dem 01.01.2013

im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) pro Stunde 1,50 €.

im 12-Stunden-Schicht-Dienst

pro Stunde 0,80 €.

ab dem 01.05.2013

pro Stunde • 1,50 €.

Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Auskunft gegeben (Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes Bl. 43 d. A., Stellungnahme der Gewerkschaft Bl. 130 f. d. A.).

Der Tarifvertrag kam aufgrund einer Schlichterempfehlung zustande. Auf die wird Bezug genommen (Bl. 36 ff. d. A.)

Der Kläger ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Am Flughafen existieren darüber hinaus sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult.

Der Kläger ist der Auffassung, dass zu seinen Aufgaben schwerpunktmäßig gehöre, Personen und Waren auf dem K Flughafen zu kontrollieren.

Er ist der Auffassung, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zustehe und er für die Monate Mai - Oktober 2013 auf der Basis der jeweils erbrachten Monatsstunden Nachzahlung von 1,50 EUR pro Arbeitsstunde verlangen könne. Für die Zukunft begehrt er eine entsprechende gerichtliche Feststellung seiner Ansprüche nach Ziff. 2.1 LTV.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.471,88 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2013 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 von ...

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