Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildender. Übernahme. persönliche Eignung. Tarifauslegung. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter „persönlicher Eignung” im Sinne von § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom als Voraussetzung für eine Übernahme als Auszubildenden sind ausschließlich solche Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechenden Vollzug des Anschlussarbeitsverhältnisses gewährleisten.

2. Bei der Ausfüllung dieses Merkmals hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum.

 

Normenkette

§ 15 Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der Deutschen Telekom

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 05.01.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3235/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.01.2004 – 4 Ca 3235/04 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten „V” zu übernehmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 12.02.1978 geborene Kläger absolvierte bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.2001 bis zum Bestehen seiner Abschlussprüfung am 06.07.2004 eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Fachrichtung Systemintegration. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.01.2005 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf Bl.109 ff. d.A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 26.01.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.04.2005 begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 15 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV-Ratio) verkannt. Danach dürfe bei der Auslegung des Merkmals der persönlichen Eignung nicht auf allgemeine, sondern ausschließlich auf berufsbezogene Eigenschaften des Klägers abgestellt werden. Der Unterschied zwischen der schulischen Sphäre und einem Arbeitsverhältnis dürfe nicht vernachlässigt werden. Wie auch in vergleichbaren Tarifverträgen aus anderen Branchen treffe den Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer fehlenden Eignung des Auszubildenden als Ausnahmetatbestand. Bei der Anwendung der tariflichen Regelung habe die Beklagte keine ausreichende Abwägung vorgenommen. Für sie habe vielmehr bereits aufgrund der Vorgänge im Jahr 2002 festgestanden, dass der Kläger insgesamt ungeeignet sei. Daher sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger in der gesamten Zeit zwischen Mai 2002 und Januar 2004 nicht negativ aufgefallen sei. Ebenso unbeachtet geblieben seien darüber hinaus die positiven Leistungsbeurteilungen und Zeugnisse des Klägers im theoretischen Bereich sowie die untadelige Arbeitsweise des Klägers im betrieblichen Bereich der Ausbildung.

Der Kläger meint weiter, die nunmehr herangezogenen Abmahnungen seien zum einen verspätet und zum anderen aus rein taktischen Erwägung ausgesprochen worden. Jedenfalls aber müssten die von Seiten der Beklagten angeführten streitigen Vorfälle durch das Gericht aufgeklärt werden.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.01.2005, Az 4 Ca 3235/04 abzuändern.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab dem 07.07.2004 befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten „V „, mit dem Ziel der Weitervermittlung auf ein Dauerarbeitsplatz, gemäß § 15 TV Ratio zu übernehmen.
  3. hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Angebot abzugeben, ihn ab Rechtskraft befristet für 12 Monate in ein Vollzeitarbeitsverhältnis in den konzerneigenen Betrieb der Beklagten „V „, mit dem Ziel der Weitervermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz, gemäß § 15 TV Ration zu übernehmen.
  4. äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, über die Vergütung des Klägers während des Zeitraums 07.07.2004 bis zum 06.07.2005 in dem konzerneigenen Betrieb der Beklagten „V” Abrechnung zu erteilen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Bruttobetrag abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen.
  5. äußerst hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.704,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Arbeitslosengeldes zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie meint, die persönliche Eignung des Auszubildend...

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