Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen des PSV gegen seine Haftung aus § 7 Abs. 2 BetrAVG bei vorangegangenen Streitigkeiten um das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft
Leitsatz (amtlich)
1) Wird eine Klage auf Feststellung der Einstandspflicht des PSV nach einem Sicherungsfall rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe eine Versorgungszusage des in Konkurs gefallenen Arbeitgebers nicht hinreichend dargelegt, und nimmt der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, den PSV nach Eintritt eines Sicherungsfalles beim neuen Arbeitgeber erneut aus der im vorangegangenen Verfahren behaupteten Versorgungszusage gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG in Anspruch, so steht der neuen Klage die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils entgegen.
2) Hat der Arbeitnehmer vor Eintritt des Sicherungsfalles bereits seinen Arbeitgeber erfolglos klageweise auf Feststellung des Bestehens einer Versorgungszusage in Anspruch genommen, so kann der nach Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG in Anspruch genommene PSV dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 417 BGB entgegenhalten, es sei rechtskräftig festgestellt, daß keine Versorgungszusage erteilt sei.
Normenkette
ZPO § 322; BGB § 417
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.10.1996; Aktenzeichen 9 Ca 3067/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 3067/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1937 geborene Kläger trat am 01.10.1964 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der Spedition Otto Görgens in Lübeck. Herr Görgens, der die Spedition als Einzelkaufmann betrieb, schloß am 01.06.1973 mit dem Gerling-Konzern eine Rentenversicherung in Form einer Rückdeckungsversicherung ab, in welcher der Kläger als versicherte Person benannt wurde. In einem Schreiben vom 22.08.1977 empfahl derGerling-Konzern Herrn Görgens, dem Kläger eine Pensionszusage über die versicherten Leistungen zu erteilen, damit die Firma Pensionsrückstellungen in ihren Bilanzen ausweisen könne. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr Görgens dem Kläger im Jahre 1973 betriebliche Versorgungsleistungen zugesagt und ob er diese Zusage Ende September 1977 bekräftigt hat.
Mitte August 1985 kündigte Herr Görgens das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf. Am 10.09.1985 wurde über das Vermögen der Spedition Otto Görgens das Konkursverfahren eröffnet. In der Folgezeit wurde das Unternehmen durch die Firma Görgens Spedition GmbH weitergeführt, deren Gesellschafter Mitglieder der Familie Görgens waren.
Im Jahre 1990 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Lübeck eine Klage gegen die Firma Görgens Spedition GmbH, in der er die Feststellung begehrte, daß die Firma Görgens Spedition GmbH als Betriebsübernehmerin im Sinne des § 613 a BGB im Versorgungsfall Betriebsrente an den Kläger zahlen müsse. In jenem Rechtsstreit verkündete der Kläger dem Beklagten das vorliegenden Verfahrens den Streit. Der Beklagte trat auf Seiten des Klägers als Streithelfer bei. Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Klage mit Urteil vom 10.05.1990 mit der Begründung ab, die Firma Görgens Spedition GmbH habe den Betrieb erst nach der Konkurseröffnung übernommen und sei deshalb für eine Pensionsanwartschaft des Klägers nicht einstandspflichtig. Gegen dieses Urteil legten der Kläger und der jetzige Beklagte und damalige Streithelfer Berufung ein. Der Kläger nahm das Rechtsmittel in der Folgezeit zurück. Der PSV führte als Streithelfer das Rechtsmittel durch. Seine Berufung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 09.10.1990 mit der Begründung zurückgewiesen, der Einzelkaufmann Otto Görgens habe dem Kläger keine Versorgungszusage erteilt, weshalb kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bestehe. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde rechtskräftig.
Ende 1992 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht in Köln Klage gegen den PSV, den jetzigen Beklagten. Er begehrte die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der behaupteten Versorgungszusage seines früheren Arbeitgebers Otto Görgens zu gewähren. Der Kläger trug dazu vor, Herr Görgens habe ihm ein Versorgungsversprechen erteilt, für das der Beklagte einstandspflichtig sei, weil der Betrieb nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Spedition Otto Görgens auf die Firma Görgens Spedition GmbH übergegangen sei. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 08.07.1993 mit der Begründung ab, der Übergang des Betriebes von Herrn Görgens auf die Görgens Spedition GmbH sei vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Herrn Görgens erfolgt. Die Frage, ob Herr Görgens dem Kläger eine Pension...