Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang einer Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall: Durch eine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich geht auch ein Ersatzanspruch wegen eines Vollstreckungsschadens unter.
Normenkette
ZPO § 717; BGB §§ 823, 826, 812
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen 8 Ca 2906/17 d) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen 8 Ca 1281/17 d) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.09.2017 - 8 Ca 2906/17 d (= 8 Ca 1281/17 d) - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Rückzahlungsforderung der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer nach Abschluss eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach erfolgter Zwangsvollstreckung.
Am 13.02.2014 schlossen die Parteien im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen - Gerichtstag Düren - unter dem Geschäftszeichen 8 Ca 812/13 d einen Vergleich. In diesem Vergleich verpflichtete sich die hiesige Klägerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) an den Beklagten (im Folgenden: Arbeitnehmer) Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Monate Juni 2012 bis April 2013 zu zahlen in Höhe von 9.800,00 EUR brutto abzüglich 4.800,00 EUR netto. Aus diesem Vergleich betrieb der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung. Unter dem weiteren Geschäftszeichen 8 Ca 1231/14 d wandte sich die Arbeitgeberin gegen diese Zwangsvollstreckung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage. Zwischenzeitlich, am 30.01.2015, schlossen die Parteien zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens unter dem Geschäftszeichen 5 Ca 4351/14 d einen widerruflichen Vergleich. Der Vergleich war nur für die Arbeitgeberin widerruflich und sah eine umfassende Ausgleichsklausel vor mit dem folgenden Wortlaut:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung des vorliegenden Vergleiches alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, ihre Erledigung gefunden haben."
Vor Ablauf der Widerrufsfrist, also vor Bestandskraft des Vergleichs, zahlte die Arbeitgeberin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Leistungen an den Beklagten, die zumindest teilweise Gegenstand des hier zu entscheidenden Schadensersatzprozesses sind, deren Berechnung aber im Einzelnen streitig ist. Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage - 8 Ca 1231/14 d - sah die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen den Rechtsstreit durch den besagten Vergleich als erledigt an. Diese Entscheidung wurde im Berufungsverfahren- 4 Sa 1040/15 - durch Urteil vom 05.08.2016 als unzutreffend erkannt, mit der Begründung, dass die weitere Zwangsvollstreckung "jedenfalls jetzt" unzulässig gewesen sei, da die Arbeitgeberin den titulierten Anspruch im Rahmen der vom Arbeitnehmer betriebenen Zwangsvollstreckung erfüllt habe.
Mit Mahnbescheid vom 04.04.2017, zugestellt am 06.04.2017, hiergegen vom Arbeitnehmer Widerspruch eingelegt am 15.04.2017, begehrt die Arbeitgeberin die Rückzahlung der nach ihrer Ansicht zu viel überwiesenen Beträge.
Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, Sie habe zur Abwehr der Zwangsvollstreckung 5.129,81 EUR zu viel an den Beklagten gezahlt. Dies ist der Betrag, den der Beklagte nunmehr zurückzuzahlen habe.
Die Klägerin (Arbeitgeberin) beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.129,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.
Der Beklagte (Arbeitnehmer) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, schon die Höhe des Klagebetrages sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei aber ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aus einer erfolgten Zwangsvollstreckung durch die Ausgleichklausel im Vergleich vom 30.01.2015- 5 Ca 4351/14 d - erledigt.
Mit Urteil vom 07.09.2017 hat das Arbeitsgericht Aachen die Klage abgewiesen mit der Begründung, der ursprünglich möglicherweise bestehende Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer sei durch die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 30.01.2015 untergegangen. Gegen dieses ihr am 13.02.2018 zugestellte Urteil hat die Arbeitgeberin am 13.03.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.05.018 begründet.
Die Arbeitgeberin trägt vor, aus dem LAG-Urteil ergebe sich, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig gewesen sei. Deshalb stehe ihr hinsichtlich der gezahlten Beträge ein Rückzahlungsanspruch zu.
Die klagende Arbeitgeberin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 2906/17 d (= 8 Ca 1281/17 d) , verkündet am 07.09.2017, den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 5.129,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu verurteilen.
Der beklagte Arbeitnehmer beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrif...