Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.12.1996; Aktenzeichen 18 Ca 2885/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 18 Ca 2885/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 4.533,70 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsleistungen, die der Beklagte dem Kläger kraft gesetzlicher Einstandspflicht zu erbringen hat.
Der Kläger ist am 02.02.1927 geboren. Er war vom 01.04.1959 bis zum 30.11.1987 – zuletzt als Leiter des Personalwesens – bei der Firma B und Sch K GmbH beschäftigt, die früher als K Schraubenwerke GmbH firmierte. Die Firma K Schraubenwerke GmbH erteilte dem Kläger mit Ruhegehaltsvertrag vom 16.05.1969 eine Versorgungszusage. Ziffer 1 dieses Ruhegehaltsvertrages lautet:
„Wenn Herr Schu im Dienste der Firma arbeitsunfähig wird oder nach Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, erhält er ein Ruhegehalt von DM 1.000,– (in Worten: eintausend) monatlich. Der Betrag von DM 1.000,– gilt als Endanspruch, der sich nach dem Dienstalter des Herrn Schu richtet und den er spätestens nach Vollendung seines 65. Lebensjahres erreichen soll.
Zum 1. Januar 1969 wird der Ruhegehaltsanspruch auf 54 % des Betrages von DM 1.000,– monatlich festgesetzt. Er erhöht sich mit fortschreitender Dienstdauer um jährlich 2 %, so daß Herr Schu am 31. Dezember 1991 den vollen Anspruch von 100 % = DM 1.000,– erreicht hat.
Das Ruhegehalt von DM 1.000,– entspricht der Einstufung nach Gruppe F des Essener Verbandes bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (Satzung vom 5. September 1956). Alle Änderungen der Gruppe F dieses Verbandes sollen sich zu Gunsten und zu Lasten des Anspruchs des Herrn Schu im gleichen Verhältnis auswirken”.
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung, die zum Zweck der Personalreduzierung abgeschlossen wurde, schied der Kläger zum 31.12.1987 aus dem Dienst der B und Sch K GmbH aus und erhielt von ihr ab 01.01.1988 eine befristete Betriebsrente. Seit dem 01.03.1990, d.h. ab Vollendung des 63. Lebensjahres, bezog der Kläger die ihm mit Ruhegehaltsvertrag vom 16.05.1969 zugesagte monatliche Altersrente. Am 01.10.1993 wurde über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeber das Konkursverfahren eröffnet.
Zum 01.01.1995, 01.07.1995 und 01.07.1996 hat der „Essener Verband” die Gruppenhöchstrenten in der Gruppe F erhöht. Der Kläger hat geltend gemacht, diese Erhöhungen müßten ihm anteilig zugute kommen. Eine entsprechende Verpflichtung habe seine Arbeitgeberin übernommen. Denn sie habe sich ohne jede Einschränkung verpflichtet, alle Änderungen der Gruppe F des Essener Verbandes in Gestalt entsprechender Änderungen der Betriebsrente des Klägers an ihn weiterzugeben. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, daß die Firma B und Sch K GmbH mit Schreiben vom 07.02.1990, 18.09.1990, 13.08.1991 und 11.08.1992 die Betriebsrente des Klägers jeweils entsprechend der vom Esseener Verband vorgenommenen Erhöhungen der Gruppenhöchstrenten in der Gruppe F der Leistungsordnung des „Essener Verbandes” anhob, und zwar zuletzt auf 2.428,56 DM.
Deshalb, so hat der Kläger vorgetragen, müsse der Beklagte kraft seiner gesetzlichen Einstandspflicht auch die späteren Erhöhungen der Gruppenhöchstrenten in der Gruppe F im Sinne einer Anhebung seiner monatlichen Rente berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt,
- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.495,40 DM nebst 4 % Zinsen aus je 67,47 DM seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.1995, aus je 134,86 DM seitdem 01.07., dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.1995 sowie dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.1996 und aus je 157,42 DM seit dem 01.07., dem 01.08. und dem 01.09.1996 zu zahlen;
- es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den an den Kläger zu zahlenden monatlichen Rentenbetrag in derzeit ab dem 01.10.1996 prozentual in gleichem Umfange zu ändern, wie sich die Gruppenhöchstrenten in der Gruppe F der Leistungsordnung „A” des „Essener Verbandes” ändern.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Forderung des Klägers unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 13.12.1996 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aus dem Ruhegehaltsvertrag ergebe sich nicht die Pflicht der früheren Arbeitgeberin des Klägers, seine Ruhestandsbezüge auch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst noch weiter zu erhöhen; deshalb komme eine Anpassungspflicht auch für den Beklagten nicht in Betracht.
Dagegen wendet der Kläger sich mit seiner Berufung.
Er behauptet erneut, die Firma B und Sch K GmbH habe seine Betriebsrente mit Schreiben vom 18.09.1990, 13.08.1991 und 11.08.1992 jeweils in dem Bewußtsein erhöht, dazu aufgrund von Ziffer 1 des Versorgungsvertrages verpflichtet zu sein. So habe der frühere Geschäftsführer der Firma B und ...