Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Job-Ticket

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, wenn eine Kommune ihren in der Hauptverwaltung tätigen Mitarbeitern uneingeschränkt ein Job-Ticket anbietet, für die in den Außenstellen tätigen Mitarbeiter aber aus Kostengründen nur dann ein Job-Ticket zur Verfügung stellt, wenn 75 % der dort tätigen Mitarbeiter hierfür ein Interesse zeigen.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen 3 Ca 229/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 AZR 39/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.06.1996 – 3 Ca 229/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte der Klägerin ein Job-Ticket zur Verfügung stellen muß.

Die Klägerin, die in B wohnt, ist in dem Kinderhort der Gesamtschule R in T tätig. In dieser Außenstelle der Beklagten sind insgesamt acht Personen beschäftigt, während in der Hauptverwaltung im Rathaus 335 Personen tätig sind.

Die Beklagte bietet ihren in der Hauptverwaltung tätigen Arbeitnehmern ein Job-Ticket an, während sie gemäß Rundschreiben vom 12.12.1995 (Bl. 69 d.A.) für die in den Außenstellen tätigen Mitarbeiter nur dann ein entsprechendes Ticket zur Verfügung stellt, wenn 75 % der dort tätigen Bediensteten hiervon Gebrauch machen wollen. In dem Rundschreiben vom 12.12.1995 heißt es unter anderem wie folgt:

Ob die Einführung des Job-Tickets weiterhin erfolgreich verläuft, hängt entscheidend von Ihrer Bereitschaft ab, vom Pkw auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, um so ein verkehrs- und umweltpolitisches Anliegen wirksam zu unterstützen.

Von den in der Außenstelle R tätigen Mitarbeitern haben einschließlich der Klägerin zwei Mitarbeiter Interesse am Erwerb des Tickets bekundet.

Der von der Beklagten angebotenen Job-Ticket-Regelung liegt eine Vereinbarung mit der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH (RSVG) zugrunde. In deren Präambel heißt es, daß der Vertrag geschlossen worden ist, um den Mitarbeitern der Stadt T ein attraktives Angebot im öffentlichen Personennahverkehr zu bieten und weitere Berufstätige als VRS-Kunden zu gewinnen, zur Entlastung des Straßenverkehrs beizutragen und die Parkplatzsituation in den angrenzenden Wohngebieten zu entspannen sowie einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Gemäß § 2 dieser Vereinbarung, auf deren Inhalt im einzelnen verwiesen wird (Bl. 15–16 d.A.), hat die Beklagte einen Jahrespauschalpreis zu entrichten, der sich nach den in Frage kommenden Standortkategorien und der Anzahl der städtischen Mitarbeiter richtet. Bei den genannten Standortkategorien handelt es sich um die jeweiligen Verwaltungsgebäude. Die zwischen der RSVG und der Beklagten für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 getroffenen Vereinbarungen sind auf die in der Hauptverwaltung tätigen 335 Mitarbeiter bezogen, da ca. 50 % dieser Mitarbeiter Interesse für das Job-Ticket gezeigt hatten. Der von der Beklagten entrichtende Jahrespauschalpreis beträgt hierfür 140.046,00 DM. Das monatliche Job-Ticket verkauft die Beklagte für das Jahr 1996 an ihre Bediensteten für 45,00 DM. Jahresticket-Erwerber mit Parkplatzgarantie zahlen monatlich 60,00 DM. Aus dem Verkauf von Job-Tickets hat die Beklagte nach dem Stand von Anfang Mai 1996 94.320,00 DM erzielt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ihr ebenfalls ein Job-Ticket zur Verfügung zu stellen sei. Die Handhabung der Beklagten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte sei infolge dessen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich aus der Differenz zu den aufgewendeten Fahrtkosten ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Job-Ticket nach Wahl der Klägerin als Jahres-, Halbjahres- oder Vierteljahresticket auszugeben und an die Klägerin 309,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliege. Sie hat geltend gemacht, daß die Einbeziehung der in den Außenstellen beschäftigten Personen Defizite mit sich bringe, die der städtische Haushalt nicht verkraften könne. Zu berücksichtigen sei auch, daß durch die Einführung des Job-Tickets in der Hauptverwaltung Reisekosten in erheblichem Umfang eingespart würden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten im einzelnen wird auf den erstinstanzlichen Tatbestand Bezug genommen (Bl. 54 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.06.1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliege, weil die Ungleichbehandlung nicht sachwidrig und willkürlich sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.07.1996 zugestellte Urteil am 16.08.1996 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Klägerin beruft sich weiterhin auf einen Verstoß geg...

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