Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen Nebentätigkeit während Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine zulässige Nebentätigkeit darf in aller Regel auch während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden.
2. Ist die Nebentätigkeit nach Art und Ausmaß geeignet, die Genesung zu verzögern, dann liegt darin in aller Regel noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung.
3. Wird durch die Ausübung einer Nebentätigkeit die im Arbeitsverhältnis vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt, dann bedarf es vor einer hierauf gestützten Kündigung in aller Regel einer Abmahnung.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.03.1992; Aktenzeichen 6 Ca 6724/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 441979 |
DB 1993, 941 (L1-3) |
DStR 1993, 1832-1833 (K) |
AiB 1993, 471 (L1-3) |
ARST 1993, 173 (L1-3) |
RzK, I 6a Nr 92 (L1-3) |
ZAP, EN-Nr 529/93 (L1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 150 (L1-3) |
LAGE § 626 BGB, Nr 69 (LT1-3) |
Mitbestimmung 1993, Nr 12, 74 (L1-3) |
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